Der Fachbereich 2 des LFV Bayern e.V. stellt sich vor | |
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Fachbereichsleiter LFV Bayern | Uwe Peetz |
Verantwortlicher LFV Bayern | Uwe Peetz |
E-Mail an den Fachbereich | |
Verknüpft mit |
Fachbereich 3 |
Folgende Mitglieder umfassen den Fachbereich |
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Regierungsdirektor | Dr. Kilian Wimmer |
Rechtsanwalt/Steuerberater | Andreas Mur |
Rechtsanwalt | Rainer Schwarzfischer |
Rechtsanwalt | Günther Pinkenburg |
Steuerberater | Alexander Böse |
Steuerberater | Lothar Schäffeler |
Rechtsanwältin | Julia Hackl |
Rechtsanwalt | Dr. Ronny Raith |
Die Aufgaben des Fachbereichs sind wie folgt zugeordnet |
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Sozialwesen
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Vereinswesen
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Rechtsschutz
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Versicherungsschutz
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Steuern
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Die Teilnahme der Feuerwehr an der Beisetzung für einen verstorbenen Feuerwehrangehörigen und der anschließenden Beerdigung ist selbstverständliche Pflicht der Kameradschaft. Dadurch wird dem oder der Verstorbenen die letzte Ehre erwiesen und den Angehörigen die Anteilnahme der Feuerwehr ausgedrückt. Hinweis: Es sollte durch die Gemeinden eine Freistellung als Feuerwehrdienst für die Feuerwehrdienstleistenden ermöglicht werden.
Hinweise für Totenfeiern und Beerdigungen PDF 396,2 KB
Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 die Einführung der DGUV Vorschrift 49, besser bekannt als Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr, zum 02.01.2019 beschlossen.
Für die Ausbildung in Ihrer Feuerwehr stellen wir Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Lassen Sie sich bitte durch die Aufdrucke „Entwurf“ nicht verwirren. Es handelt sich um die Version, die die einzelnen Unfallversicherungsträger und Unfallkassen in ihren jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung beschließen müssen. Für Bayern wurde die UVV Feuerwehr unverändert angenommen. Der Entwurf wird also der Reinschrift entsprechen
Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2
Text der DGUV Vorschrift 49 – UVV Feuerwehr PDF 141,7 KB DGUV Regel 105-049 (eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen der UVV Feuerwehr) PDF 447,2 KB Synopse der bisherigen Vorschriften und der Neuerungen/Änderungen Powerpoint 2,5 MBPublikationen von Feuerwehren, insbesondere Jubiläumsschriften, dokumentieren bayerische Traditionen und regionales Vereinsleben. Sie gehören damit zu dem in Bayern entstandenen Kulturgut. Um dieses möglichst umfassend zu sammeln und künftigen Generationen zu überliefern, sind gemäß dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken - wie von jeder in Bayern erschienenen Publikation - zwei Exemplare an die Bayerische Staatsbibliothek abzuliefern.
Informationen für die Feuerwehrvereine
Alle Jubiläumsschriften (und sonstigen Publikationen) der Feuerwehren, die sich an die Öffentlichkeit wenden und nicht nur intern verbreitet werden, unterliegen dem bayerischen Pflichtstückegesetz (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPflStG/true). Daher muss bei diesen Publikationen eine Pflichtablieferung erfolgen.
Bitte beachten Sie bei der Abgabe an die Bayerische Staatsbibliothek folgende Hinweise:
Bei Rückfragen erreichen Sie die Bayerische Staatsbibliothek jederzeit unter pflicht@bsb-muenchen.de.
Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG erhalten Kommandanten, deren Stellvertreter und Besondere Führungsdienstgrade eine Aufwandsentschädigung.
Deren Höhe wird i.d.R. alle zwei Jahre nach einer Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A neu herausgegeben.
Zudem wird dort auch der Stundensatz für Brand- und Sicherheitswachen veröffentlicht.
eingestellt am 04.08.2020 | Ausgabe: 2019-08 | Quelle: StMI
Aufwandsentschädigungen bis 2021 PDF 41,8 KBWichtige neue Entscheidung!
Übernommene Führerscheinkosten müssen bei Austritt aus Feuerwehr nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Dies stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem Urteil vom 24. April 2015 fest.
Näheres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Information :
Ausgabe: 2015-06-05| Quelle: Landesanwaltschaft Bayern
zum Download hier klicken PDF 395,0 KBAuch bei steuerlich begünstigten Vereinen und Verbänden ist es grundsätzlich möglich, dass Vereinsmitglieder Aufmerksamkeiten in Form von Zuwendungen erhalten. Dabei kann die Grenze von (früher 40 €, jetzt) 60 € grundsätzlich einen Anhaltspunkt für die Höhe der Zuwendung, insbesondere bei Vereins-/Verbandsanlässen darstellen.
Es ist aber nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums durchaus auch möglich, dass in begründeten Einzelfällen der Betrag von 60 € auch überschritten werden kann.
Näheres entnehmen Sie bitte der Information des LFV Bayern zu diesem Thema:
Ausgabe: 2015-05| Quelle: Landesfeuerwehrverband Bayern e.V.
zum Download hier klicken PDF 195,6 KBAusgabe: 2015-03-13 | Quelle: Bay. Staatsministerium des Innern, https://www.stmi.bayern.de/sus/feuerwehr/austattung/foerderung/index.php
Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens PDF 112,7 KB Anlage 1 - Höhe der Festbeträge bei Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen PDF 60,4 KB Anlage 2 - Höhe der Festbeträge bei Beschaffungen (Feuerwehrfahrzeuge und -geräte) PDF 95,1 KB Anlage 7 - Erweiterte Fördergebietskulisse auf Basis des Raums mit besonderem Handlungsbedarf PDF 1,6 MBDie Staatliche Feuerwehrschule Würzburg hat das überarbeitete Merkblatt Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren in Bayern unter Mitwirkung des StMI, der KUVB, der VKB und des LFV Bayern veröffentlicht.
Es ist wichtig, dass sich jede Feuerwehr (Kommandant) erkundigt, welche Versicherungen für sie im Einzelfall bereits kraft Gesetz (insbesondere SGB V und SGB VII) bestehen und welche sie abschließen muss (insbesondere Kfz-Haftpflicht) oder abschließen kann (sonstige private Versicherungen bzw. Zusatzversicherungen).
eingestellt: 2014-12-17 | Ausgabe: 2014-11 | Quelle: Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
Merkblatt_Versicherungsschutz_11_2014 PDF 1,4 MBDer Halter eines Fahrzeuges ist nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (§ 21) verpflichtet sicherzustellen, dass nur ein Berechtigter sein Fahrzeug bewegt. Während hierzu früher eine Selbsterklärung des Feuerwehrdienstleistenden ausreichend war, mit der er sich verpflichtet den Entzug seiner Fahrerlaubnis dem Halter des Fahrzeugs (Gemeinde) mitzuteilen, ist die Rechtsauslegung mittlerweile eine andere.
Demnach muss der Halter durch eine mind. zweimal jährliche Überprüfung des Originalführerscheines sich davon überzeugen und dies aus dokumentieren.
Der Fachbereich 2 hat hierzu nun eine Fachinformation zur Überprüfung der Fahrerlaubnis von Maschinisten/Fahrzeugführern und der damit verbundenen Halterhaftung erstellt und veröffentlicht.
Hinweis: Bei TSA-Feuerwehren ist der Halter des Zugfahrzeuges (z.B. Traktor) für das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers verantwortlich.
eingestellt: 18.06.2014 | Ausgabe: 2014 - 06 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2
Fachinfo_Überprüfung_Fahrerlaubnis_2014 PDF 349,5 KBGemeinsam mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden das Muster der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren, die Pauschalsätze und die Fahrzeugkalkulationen überarbeitet. Nachfolgend stellen wir Ihnen hier das gemeinsame Anschreiben, die Muster-Kostensatzung sowie die Anlage mit den Pauschalsätzen zur Verfügung.
Ausgabe: 2020-09 | Quelle: Bayerischer Gemeindetag / LFV Bayern e.V.
Anschreiben zur neuen Muster-Kostensatzung PDF 112,2 KB Muster-Kostensatzung PDF 47,2 KB Verzeichnis der Pauschalsätze PDF 60,6 KB Kalkulation Fahrzeuge Excel 296,5 KBFür die Kennzeichnung von Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen im Einsatz in Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Regelung herausgegeben:
Auszug aus einer Arbeitsanleitung zur StVO des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (Az: 7320 a 52 - VII/6a - 4 598, Blatt: C 52 / 2)
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen.
Voraussetzungen sind:
- Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
- Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
- Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggf. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/ Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten)
- Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Nach Auskunft des o.g. Ministeriums gibt es für die farbliche Ausgestaltung eines solchen Schildes keine Farbvorgaben. Es kann natürlich auch wie im § 52 Abs. 6 StVZO beschrieben in gelb/schwarz ausgeführt werden.
Ausgabe: 2013-07-29 | Quelle: LFV Bayern e.V./Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Zu diesem Thema wurde ein Beitrag am 10. März 2015 im Bayerischen Fernsehen gezeigt.
Die Abendschau hakt nach...
Fernseh-Beitrag zum Thema "Dachausetzer"
Wenn die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn daherkommt, dann sollte klar sein, dass man ihr Platz zu machen hat. Aber gibt es dabei doch Grenzen? Und was machen eigentlich freiwillige Feuerwehrler, die im Alarmfall schnell zur Wache müssen?
Die Abendschau des BR drehte diesen Beitrag zum Teil in der LFV-Geschäftsstelle mit unserem Referenten für die Facharbeit Jürgen Weiß.
eingestellt am 13.03.2015 | Quelle: LFV Bayern / Bayerische Rundfunk
Ein Leitfaden für die Vereinspraxis und hilfreicher Begleiter in allen Bereichen des Feuerwehr- und Vereinswesens für Vereinsmitglieder, Vorsitzende der Feuerwehrvereine, Kommandanten und Führungskräfte.
Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2
Broschüre "Wissenswertes für die Feuerwehr und den Feuerwehrverein" PDF 1,8 MBZur besseren rückwärtigen Absicherung von Einsatzstellen dürfen die in Bayern stationierten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, die nach § 52 Abs. 3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, abweichend von § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO unter Beachtung der nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen mit einem aus gelben Warnleuchten bestehenden Heckwarnsystem, die gelbes Blinklicht nach hinten abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Betriebserlaubnis des Einzelfahrzeuges nach § 19 StVZO erlischt durch den Anbau eines solchen Heck-Warnsystems nicht.
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 PDF 12,0 KBGemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Dezember 1992 Nr. 1 D 1 - 2203.1/11 und Nr. 111/2 0 4166 - 8/83934 (AIIMBI 2/1993, Seite 70).
Ausgabe: 1993-02 | Quelle: Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren - Merkblatt PDF 12,0 KBZur Frage von Sonderrechten für Feuerwehrdienstleistende im Einsatz mit Privatfahrzeugen hat sich der LFV Bayern mit Fragestellungen an das StMI gewandt.
Im Ergebnis können Feuerwehrdienstleistende im Einsatz nach einer Alarmierung grundsätzlich Sonderrechte (vgl. § 35 StVO) im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen gelten jedoch erhöhte Sorgfaltsanforderungen, da von den übrigen Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht erkannt werden kann, dass ein nicht "uniformiertes" Fahrzeug zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt ist. Zudem ist zu bedenken, dass den Sonderrechten der Feuerwehrdienstleistenden keine "Sonderpflichten" der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstehen.
Ausgabe: 2013-07-17 | Quelle: LFV Bayern e.V./ BayStMI
Beiliegend stellen wir die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern hierzu zu Verfügung. PDF 35,9 KBDas Bayerisches Staatsministerium des Innern hat neue Anwendungshinweise zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung herausgegeben.
Ausgabe: 2013-04-24 | Quelle: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, Sachgebiet I C 4
Sonderrechte und -warneinrichtungen für private Kfz. von Fw, KatS und Rettungsdienst PDF 295,1 KBAusgabe: 2009-09-18 | Quelle: LFV Bayern e.V.
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. PDF 51,7 KBMerkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale
Ausgabe: 2009-12 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Merkblatt Ehrenamtspauschale PDF 60,1 KB
Immer wieder werden in den Feuerwehren, vor allem in den Freiwilligen Feuerwehren, Diskussionen darüber geführt, welche Rechte die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Feuerwehrangehörigen bei Einsatzfahrten einräumen, was genau sich also hinter den „Sonderrechten“ und dem sogenannten „Wegerecht“ verbirgt.
Besonders über vermeintliche Rechte und Verhaltensweisen bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus kann man die abenteuerlustigsten „Empfehlungen“ hören.
Der Fachbereich 2 hat aus diesem Grund als Wissenswerte rund um das Thema Sonder- und Wegerechte im Feuerwehreinsatz zusammengestellt, um hier mehr Rechtssicherheit für die Feuerwehrdienstleistenden zu erreichen.
Ausgabe: 2011-01 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2
Sonder- und Wegerecht im Feuerwehreinsatz PDF 50,6 KBFür Sie erreicht: Optimaler Schutz bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr. Eine Leistung die der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. mit Unterstützung des BayerGUVV für alle Feuerwehren erreichen konnte
In letzter Zeit kam es immer wieder zu Fragen, Problemen und unterschiedlichen Auffassungen, welche Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind und welche Voraussetzungen für einen wirksamen Versicherungsschutz erfüllt sein müssen.
Der LFV Bayern hat dies zum Anlass genommen, hierzu gemeinsam mit der Jugendfeuerwehr Bayern und dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband eine ausführliche und umfassende Information zu erstellen. Wir haben damit gemeinsam für unsere Jugendfeuerwehren einen noch umfassenderen Versicherungsschutz für Veranstaltungen im Bereich der Jugendfeuerwehr erreichen können!
Die jetzt gefundene Lösung schafft nicht nur Rechtssicherheit für die Jugendwarte, Kommandanten und Vorsitzenden unserer Feuerwehren, sondern gewährleistet auch einen optimalen Versicherungsschutz über den BayerGUVV im Schadensfall (der hoffentlich nie eintritt!).
Ausgabe: 2011-02-10 | Quelle: BayerGUVV, LFV Bayern e.V.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Jugendfeuerwehren in Bayern PDF 40,1 KBArbeiten auf Dächern - Information - abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern Sicherung gegen Absturz
Ausgabe: 2006-03 | Quelle: Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband
GUV_Information_Sicherung_gegen_Absturz PDF 31,4 KBAusgabe: 2007-12-07 | Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem BayFwG PDF 82,7 KBFormblatt für die Erklärung zur Anwendung des sog. Übungsleiterfreibetrages beim Feuerwehrdienst
Ausgabe: 2017-01-18 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2
Formblatt_Übungsleiterfreibetrag_beim_Feuerwehrdienst_2017 PDF 50,9 KBAntrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst
Ausgabe: 2007-06-11 | Quelle: LFV Bayern e.V.
eingestellt am 21.07.2014 |Ausgabe: 2007-06-11 | Quelle: LFV Bayern e.V.
Anlage 5 - Antrag (PDF) PDF 24,6 KB Anlage 5 - PDF.Formular PDF 45,3 KB Anlage 6 - PDF.Erlaeuterungen PDF 17,8 KB
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 BayFwG sind Arbeitnehmer während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Für die Definition des "angemessenen Zeitraumes danach" hat der DFV eine Erläuterung herausgegeben.
Ausgabe: 2013-03 | Quelle: DFV e.V.
Fachempfehlung_Ruhezeiten_DFV_2013 PDF 231,5 KBErklärung zur Anwendung des allgemeinen Freibetrages beim Feuerwehrdienst.
Ausgabe: 2016-03-17 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2
Formblatt_allg_Freibetrag_beim_Feuerwehrdienst_2016 PDF 69,7 KB