Fachbereich 2 - Sozialwesen, Vereinswesen, Rechtschutz, Versicherungsschutz, Steuern

 

Der Fachbereich 2 des LFV Bayern e.V. stellt sich vor
Fachbereichsleiter LFV Bayern Uwe Peetz
Verantwortlicher LFV Bayern Uwe Peetz
E-Mail an den Fachbereich fb2@lfv-bayern.de

Verknüpft mit

Fachbereich 3

 

Folgende Mitglieder umfassen den Fachbereich

Regierungsdirektor Dr. Kilian Wimmer
Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Mur
Rechtsanwalt Rainer Schwarzfischer
Rechtsanwalt Günther Pinkenburg
Steuerberater Alexander Böse
Steuerberater Lothar Schäffeler
Rechtsanwältin Julia Hackl
Rechtsanwalt Dr. Ronny Raith

Die Aufgaben des Fachbereichs sind wie folgt zugeordnet

Sozialwesen

  • Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Aufgabengebietes
  • Feuerwehrunfallversicherungsträger
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Feuerwehrerholungsheime und allgemeine Erholungsfürsorge für Feuerwehrangehörige
  • Sterbekassen der Feuerwehren
  • Hilfe für Helfer

Vereinswesen

  • Mustersatzung
  • Info-Broschüre für Freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrvereine
  • Grundsatzfragen zur Verbandsstruktur, Facharbeit
  • allgemeine Vereinsangelegenheiten
  • Datenschutz

Rechtsschutz

  • Ansprechpartner bei Streitigkeiten in Bezug auf die Verbandstätigkeit oder den Feuerwehrdienst

Versicherungsschutz

  • Unterstützung in Versicherungsfragen
  • Merkheft "Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns"

Steuern

  • steuerrechtliche Themen
  • allgemeine Informationen für die Feuerwehrvereine und Feuerwehren
 

Veröffentlichungen und Informationen aus der Arbeit des Fachbereiches

 

Ein Leitfaden für die Vereinspraxis und hilfreicher Begleiter in allen Bereichen des Feuerwehr- und Vereinswesens für Vereinsmitglieder, Vorsitzende der Feuerwehrvereine, Kommandanten und Führungskräfte.

Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2 | Ausgabe: 06-2023

Es handelt sich bei der nachfolgenden Mustersatzung um eine Empfehlung, die vor dem Hintergrund der derzeit geltenden vereins- und steuerrechtlichen Bestimmungen erarbeitet wurde. Mögliche alternative Formulierungen sind entsprechend gekennzeichnet. Der LFV Bayern empfiehlt, den Satzungsentwurf immer dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) mit der Bitte um eine Vorabprüfung vorzulegen, da zu einzelnen Satzungsbestimmungen durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten werden können.

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2  | Ausgabe 06-2023

Am 21.03.2023 ist eine Änderung des Vereinsrechts in Kraft getreten, die hybride und virtuelle Sitzungen und Versammlungen auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich macht. Wie diese Änderung aussieht und was es zu beachten gilt, haben wir in dieser Fachinformation zusammengefasst.

Ausgabe: 2023-03 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2

Der LFV Bayern stellt einen Musterantrag für die Erstattung von Verdienstausfall für beruflich Selbstständige der Feuerwehren zur Verfügung.

Ausgabe 2023-02 | 

 

BFH Beschluß: Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

Bereits 2015 hatten wir nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen über die steuerliche Beurteilung der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Führungsdienstgrade informiert. Siehe folgende Datei.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr, das wegen einer ständigen Einsatzbereitschaft auch privat benutzt werden darf, nicht als Arbeitslohn anzusehen ist und damit auch nicht der Dienstwagen-Versteuerung unterliegt (BFH Beschluß vom 19.04.2021, VI R 43/18).

Ausgangspunkt war eine Klage des Finanzamts Köln gegen eine Gemeinde, die dem ehrenamtlichen Kommandanten ihrer Freiwilligen Feuerwehr einen Kommandowagen zur Verfügung gestellt hat und den dieser - zugunsten einer ständigen Einsatzbereitschaft - auch privat nutzen durfte. Der 6. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts sieht in seiner Entscheidung grundlegende Unterschiede zu einem normalen Dienstwagen, der einen steuerbaren Arbeitslohn darstellt.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin des zuständigen Finanzamts Köln die Ansicht, dass die Gemeinde durch die dauerhafte Überlassung des Einsatzfahrzeugs dem Kommandanten einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer über insgesamt 2.223,86 €. Den dagegen eingelegten Einspruch der Gemeinde wies das Finanzamt zurück.

Die Gemeinde klagte dann vor dem Finanzgericht, das im Sinn der Gemeinde entschied. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision vor den Bundesfinanzhof in München. Dieser wies die Revision als unbegründet  zurück und hielt sogar eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass keine Rede davon sein kann, dass die Gemeinde das Einsatzfahrzeug "zur Privatnutzung überlassen hat", auch wenn der Kommandant den Einsatzwagen tatsächlich aufgrund der Vorgaben der Gemeinde bei privaten Verrichtungen und Wegen mit sich führte. Dies stellt entgegen der Auffassung des Finanzamts keine private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, feuerwehr-funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar. Im vorliegenden Fall wurde die Argumentation dadurch erleichtert, dass der Kommandant während Urlaubs- und Krankheitszeiten das Fahrzeug an seinen Stellvertreter abgegeben hat.

Die Vorteile, die dem Kommandanten dadurch entstanden, dass er während seiner Bereitschaftszeiten das Fahrzeug gemäß der Vorgaben der Gemeinde bei privaten Verrichtungen und Wegen stets bei sich zu führen hatte, statt seinen privaten PKW zu nutzen, stellen sich damit als bloße Reflexwirkungen aus dem Unterhalten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen gemeindlichen Feuerwehr ar. Sie erweisen sich insbesondere nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft.

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs, dessen Kernaussagen sich nach diesseits vertretener Auffassung auch auf die Überlassung von offenen Dienstfahrzeugen an besondere Führungsdienstgrade übertragen lassen, ist zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt.

 

Die Teilnahme der Feuerwehr an der Beisetzung für einen verstorbenen Feuerwehrangehörigen und der anschließenden Beerdigung ist selbstverständliche Pflicht der Kameradschaft. Dadurch wird dem oder der Verstorbenen die letzte Ehre erwiesen und den Angehörigen die Anteilnahme der Feuerwehr ausgedrückt. Hinweis: Es sollte durch die Gemeinden eine Freistellung als Feuerwehrdienst für die Feuerwehrdienstleistenden ermöglicht werden.

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2 

Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 die Einführung der DGUV Vorschrift 49, besser bekannt als Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr, zum 02.01.2019 beschlossen.

Für die Ausbildung in Ihrer Feuerwehr stellen wir Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:

Text der DGUV Vorschrift 49 – UVV Feuerwehr

DGUV Regel 105-049 (eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen der UVV Feuerwehr)

Synopse der bisherigen Vorschriften und der Neuerungen/Änderungen

Lassen Sie sich bitte durch die Aufdrucke „Entwurf“ nicht verwirren. Es handelt sich um die Version, die die einzelnen Unfallversicherungsträger und Unfallkassen in ihren jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung beschließen müssen. Für Bayern wurde die UVV Feuerwehr unverändert angenommen. Der Entwurf wird also der Reinschrift entsprechen

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2

Publikationen von Feuerwehren, insbesondere Jubiläumsschriften, dokumentieren bayerische Traditionen und regionales Vereinsleben. Sie gehören damit zu dem in Bayern entstandenen Kulturgut. Um dieses möglichst umfassend zu sammeln und künftigen Generationen zu überliefern, sind gemäß dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken - wie von jeder in Bayern erschienenen Publikation - zwei Exemplare an die Bayerische Staatsbibliothek abzuliefern.

Informationen für die Feuerwehrvereine

Alle Jubiläumsschriften (und sonstigen Publikationen) der Feuerwehren, die sich an die Öffentlichkeit wenden und nicht nur intern verbreitet werden, unterliegen dem bayerischen Pflichtstückegesetz (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPflStG/true). Daher muss bei diesen Publikationen eine Pflichtablieferung erfolgen.

Bitte beachten Sie bei der Abgabe an die Bayerische Staatsbibliothek folgende Hinweise:

  • Erscheint die Publikation gedruckt, senden Sie bitte zwei Exemplare an die folgende Adresse: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München.
  • Sofern die Publikation ausschließlich oder parallel digital erscheint, kann sie von Ihnen als E-Mail-Anhang an pflicht@bsb-muenchen.de gesendet werden.

Bei Rückfragen erreichen Sie die Bayerische Staatsbibliothek jederzeit unter pflicht@bsb-muenchen.de.

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG erhalten Kommandanten, deren Stellvertreter und Besondere Führungsdienstgrade eine Aufwandsentschädigung.

Deren Höhe wird i.d.R. alle zwei Jahre nach einer Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A neu herausgegeben.

Zudem wird dort auch der Stundensatz für Brand- und Sicherheitswachen veröffentlicht.

 

eingestellt am 04.08.2020 | Ausgabe: 2019-08 | Quelle: StM

Wichtige neue Entscheidung!

Übernommene Führerscheinkosten müssen bei Austritt aus Feuerwehr nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Dies stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem Urteil vom 24. April 2015 fest.

Näheres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Information :

 

Ausgabe: 2015-06-05| Quelle: Landesanwaltschaft Bayern

Auch bei steuerlich begünstigten Vereinen und Verbänden ist es grundsätzlich möglich, dass Vereinsmitglieder Aufmerksamkeiten in Form von Zuwendungen erhalten. Dabei kann die Grenze von (früher 40 €, jetzt) 60 € grundsätzlich einen Anhaltspunkt für die Höhe der Zuwendung, insbesondere bei Vereins-/Verbandsanlässen darstellen.

Es ist aber nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums durchaus auch möglich, dass in begründeten Einzelfällen der Betrag von 60 € auch überschritten werden kann.

Näheres entnehmen Sie bitte der Information des LFV Bayern zu diesem Thema:

 

Ausgabe: 2015-05| Quelle: Landesfeuerwehrverband Bayern e.V.

Die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg hat das überarbeitete Merkblatt Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren in Bayern unter Mitwirkung des StMI, der KUVB, der VKB und des LFV Bayern veröffentlicht.

Es ist wichtig, dass sich jede Feuerwehr (Kommandant) erkundigt, welche Versicherungen für sie im Einzelfall bereits kraft Gesetz (insbesondere SGB V und SGB VII) bestehen und welche sie abschließen muss (insbesondere Kfz-Haftpflicht) oder abschließen kann (sonstige private Versicherungen bzw. Zusatzversicherungen).

 Ausgabe: 2022-04 | Quelle: Staatliche Feuerwehrschule Würzburg

​Der Halter eines Fahrzeuges ist nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (§ 21) verpflichtet sicherzustellen, dass nur ein Berechtigter sein Fahrzeug bewegt. Während hierzu früher eine Selbsterklärung des Feuerwehrdienstleistenden ausreichend war, mit der er sich verpflichtet den Entzug seiner Fahrerlaubnis dem Halter des Fahrzeugs (Gemeinde) mitzuteilen, ist die Rechtsauslegung mittlerweile eine andere.

Demnach muss der Halter durch eine mind. zweimal jährliche Überprüfung des Originalführerscheines sich davon überzeugen und dies aus dokumentieren.

Der Fachbereich 2 hat hierzu nun eine Fachinformation zur Überprüfung der Fahrerlaubnis von Maschinisten/Fahrzeugführern und der damit verbundenen Halterhaftung erstellt und veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz bei der Führerscheinkontrolle des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) finden Sie hier.

Hinweis: Bei TSA-Feuerwehren ist der Halter des Zugfahrzeuges (z.B. Traktor) für das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers verantwortlich.

eingestellt: 18.06.2014 | Ausgabe: 2014 - 06 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2

Gemeinsam mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden das Muster der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren, die Pauschalsätze und die Fahrzeugkalkulationen überarbeitet. Nachfolgend stellen wir Ihnen hier das gemeinsame Anschreiben, die Muster-Kostensatzung sowie die Anlage mit den Pauschalsätzen zur Verfügung.

Ausgabe: 2020-09 | Quelle: Bayerischer Gemeindetag / LFV Bayern e.V.

Für die Kennzeichnung von Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen im Einsatz in Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Regelung herausgegeben:

Auszug aus einer Arbeitsanleitung zur StVO des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (Az: 7320 a 52 - VII/6a - 4 598, Blatt: C 52 / 2)

Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen.

Voraussetzungen sind:

  • Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
  • Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
  • Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggf. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/ Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten)
  • Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Nach Auskunft des o.g. Ministeriums gibt es für die farbliche Ausgestaltung eines solchen Schildes keine Farbvorgaben. Es kann natürlich auch wie im § 52 Abs. 6 StVZO beschrieben in gelb/schwarz ausgeführt werden.

Ausgabe: 2013-07-29 | Quelle: LFV Bayern e.V./Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Zu diesem Thema wurde ein Beitrag am 10. März 2015 im Bayerischen Fernsehen gezeigt. 

Die Abendschau hakt nach...
Fernseh-Beitrag zum Thema "Dachausetzer"

Wenn die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn daherkommt, dann sollte klar sein, dass man ihr Platz zu machen hat. Aber gibt es dabei doch Grenzen? Und was machen eigentlich freiwillige Feuerwehrler, die im Alarmfall schnell zur Wache müssen?

 

 

Die Abendschau des BR drehte diesen Beitrag zum Teil in der LFV-Geschäftsstelle mit unserem Referenten für die Facharbeit Jürgen Weiß.

eingestellt am 13.03.2015 | Quelle: LFV Bayern / Bayerische Rundfunk

Zur besseren rückwärtigen Absicherung von Einsatzstellen dürfen die in Bayern stationierten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, die nach § 52 Abs. 3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, abweichend von § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO unter Beachtung der nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen mit einem aus gelben Warnleuchten bestehenden Heckwarnsystem, die gelbes Blinklicht nach hinten abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Betriebserlaubnis des Einzelfahrzeuges nach § 19 StVZO erlischt durch den Anbau eines solchen Heck-Warnsystems nicht.

Zur Frage von Sonderrechten für Feuerwehrdienstleistende im Einsatz mit Privatfahrzeugen hat sich der LFV Bayern mit Fragestellungen an das StMI gewandt.

Im Ergebnis können Feuerwehrdienstleistende im Einsatz nach einer Alarmierung grundsätzlich Sonderrechte (vgl. § 35 StVO) im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen gelten jedoch erhöhte Sorgfaltsanforderungen, da von den übrigen Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht erkannt werden kann, dass ein nicht "uniformiertes" Fahrzeug zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt ist. Zudem ist zu bedenken, dass den Sonderrechten der Feuerwehrdienstleistenden keine "Sonderpflichten" der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstehen.

Ausgabe: 2013-07-17 | Quelle: LFV Bayern e.V./ BayStMI

Das Bayerisches Staatsministerium des Innern hat neue Anwendungshinweise zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung herausgegeben.

Ausgabe: 2013-04-24 | Quelle: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, Sachgebiet I C 4

Ausgabe: 2018-09-15 | Quelle: LFV Bayern e.V.

Immer wieder werden in den Feuerwehren, vor allem in den Freiwilligen Feuerwehren, Diskussionen darüber geführt, welche Rechte die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Feuerwehrangehörigen bei Einsatzfahrten einräumen, was genau sich also hinter den „Sonderrechten“ und dem sogenannten „Wegerecht“ verbirgt.

Besonders über vermeintliche Rechte und Verhaltensweisen bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus kann man die abenteuerlustigsten „Empfehlungen“ hören.

Der Fachbereich 2 hat aus diesem Grund als Wissenswerte rund um das Thema Sonder- und Wegerechte im Feuerwehreinsatz zusammengestellt, um hier mehr Rechtssicherheit für die Feuerwehrdienstleistenden zu erreichen.

Ausgabe: 2011-01 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2

Für Sie erreicht: Optimaler Schutz bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr. Eine Leistung die der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. mit Unterstützung des BayerGUVV für alle Feuerwehren erreichen konnte

In letzter Zeit kam es immer wieder zu Fragen, Problemen und unterschiedlichen Auffassungen, welche Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind und welche Voraussetzungen für einen wirksamen Versicherungsschutz erfüllt sein müssen.

Der LFV Bayern hat dies zum Anlass genommen, hierzu gemeinsam mit der Jugendfeuerwehr Bayern und dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband eine ausführliche und umfassende Information zu erstellen. Wir haben damit gemeinsam für unsere Jugendfeuerwehren einen noch umfassenderen Versicherungsschutz für Veranstaltungen im Bereich der Jugendfeuerwehr erreichen können!

Die jetzt gefundene Lösung schafft nicht nur  Rechtssicherheit für die Jugendwarte, Kommandanten und Vorsitzenden unserer Feuerwehren, sondern gewährleistet auch einen optimalen Versicherungsschutz über den BayerGUVV im Schadensfall (der hoffentlich nie eintritt!).

Ausgabe: 2011-02-10 | Quelle: BayerGUVV, LFV Bayern e.V.

Arbeiten auf Dächern - Information - abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern Sicherung gegen Absturz

Ausgabe: 2006-03 | Quelle: Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband

Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

 

Ausgabe: 2007-06-11 | Quelle: LFV Bayern e.V.

eingestellt am 21.07.2014 |Ausgabe: 2007-06-11 | Quelle: LFV Bayern e.V.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 BayFwG sind Arbeitnehmer während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Für die Definition des "angemessenen Zeitraumes danach" hat der DFV eine Erläuterung herausgegeben.

Ausgabe: 2013-03 | Quelle: DFV e.V.