Fachbereich 2 - Sozialwesen, Vereinswesen, Rechtschutz, Versicherungsschutz, Steuern

 

Der Fachbereich 2 des LFV Bayern e.V. stellt sich vor
Fachbereichsleiter LFV Bayern Uwe Peetz
Verantwortlicher LFV Bayern Uwe Peetz
E-Mail an den Fachbereich fb2@lfv-bayern.de

Verknüpft mit

Fachbereich 3

 

Folgende Mitglieder umfassen den Fachbereich

Regierungsdirektor Dr. Kilian Wimmer
Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Mur
Rechtsanwalt Rainer Schwarzfischer
Rechtsanwalt Günther Pinkenburg
Steuerberater Alexander Böse
Steuerberater Lothar Schäffeler
Rechtsanwältin Julia Hackl
Rechtsanwalt Dr. Ronny Raith

Die Aufgaben des Fachbereichs sind wie folgt zugeordnet

Sozialwesen

  • Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Aufgabengebietes
  • Feuerwehrunfallversicherungsträger
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Feuerwehrerholungsheime und allgemeine Erholungsfürsorge für Feuerwehrangehörige
  • Sterbekassen der Feuerwehren
  • Hilfe für Helfer

Vereinswesen

  • Mustersatzung
  • Info-Broschüre für Freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrvereine
  • Grundsatzfragen zur Verbandsstruktur, Facharbeit
  • allgemeine Vereinsangelegenheiten
  • Datenschutz

Rechtsschutz

  • Ansprechpartner bei Streitigkeiten in Bezug auf die Verbandstätigkeit oder den Feuerwehrdienst

Versicherungsschutz

  • Unterstützung in Versicherungsfragen
  • Merkheft "Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns"

Steuern

  • steuerrechtliche Themen
  • allgemeine Informationen für die Feuerwehrvereine und Feuerwehren
 

Veröffentlichungen und Informationen aus der Arbeit des Fachbereiches

 

Vereinswesen

Ein Leitfaden für die Vereinspraxis und hilfreicher Begleiter in allen Bereichen des Feuerwehr- und Vereinswesens für Vereinsmitglieder, Vorsitzende der Feuerwehrvereine, Kommandanten und Führungskräfte.

Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2 | Ausgabe: 06-2023

Es handelt sich bei der nachfolgenden Mustersatzung um eine Empfehlung, die vor dem Hintergrund der derzeit geltenden vereins- und steuerrechtlichen Bestimmungen erarbeitet wurde. Mögliche alternative Formulierungen sind entsprechend gekennzeichnet. Der LFV Bayern empfiehlt, den Satzungsentwurf immer dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) mit der Bitte um eine Vorabprüfung vorzulegen, da zu einzelnen Satzungsbestimmungen durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten werden können.

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2  | Ausgabe 06-2023

Am 21.03.2023 ist eine Änderung des Vereinsrechts in Kraft getreten, die hybride und virtuelle Sitzungen und Versammlungen auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich macht. Wie diese Änderung aussieht und was es zu beachten gilt, haben wir in dieser Fachinformation zusammengefasst.

Ausgabe: 2023-03 | Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2

Datenschutz im Verein und die neue Datenschutz-Grundverordnung

Stand: 13.08.2018

Ab dem 25.05.2018 gelten die Vorschriften nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die neuen Regelungen gelten nicht nur für „Unternehmen“ (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO), sondern für alle natürlichen und juristischen Personen – auch für Vereine. Vieles, was bereits jetzt geltendes Recht ist und Gültigkeit hat, bleibt auch in der neuen Datenschutz-Grundverordnung erhalten.

Einiges vereinfacht sich sogar. So muss grundsätzlich keine Erlaubnis zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten geben, wenn Daten im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erhoben werden müssen. Bei Vereinen ist diese vertragliche Beziehung die Mitgliedschaft. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen Daten dürfen also in jeden Fall verwendet werden.

Dennoch ist es ratsam, sich mit den neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vertraut zu machen, und gegebenenfalls Anpassungen und Änderungen vornehmen. Speziell was das Thema Datenschutz im Verein angeht, muss "das Rad nicht neu erfunden werden" da es bereits viele hilfreiche Übersichten und Abhandlungen zu diesem Thema gibt.

Welche Daten müssen geschützt werden? Wann wird eine Erlaubnis gebraucht? Wer ist zuständigt? Und viele weitere Fragen beantwortet vereinsknowhow.de in ihrem Infobrief vom 10.01.2018. Siehe Anlage.

Aus unserer Sicht sehr übersichtlich und verständlich ist das Heft "Erste Hilfe zur Datenschutz- Grundverordnung für Unternehmen und Vereine". Herausgeber ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht; erschienen ist es im C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-71662-1. Das Heft kostet 5,50 EUR.

Wer sich weitergehend mit dem Thema beschäftigen möchte, kann dies über eine Handreichung (siehe Anlage) des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Knapp über 30 Seiten umfasst diese Handlungshilfe zum Thema Datenschutz in der Vereinsarbeit. Kurz und verständlich werden die wichtigsten Punkte angesprochen:

  • Rechtsgrundlagen
  • Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein
  • Speicherung und Nutzung von personenbezogen Daten, wobei hier zwischen Mitgliedern und den Daten Dritter unterschieden wird
  • Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung von Daten. Hier spielen auch Veröffentlichungen im Internet und Weitergabe an die Presse eine Rolle.
  • Recht auf Löschung
  • Organisatorisches, wozu zum Beispiel das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gehört

Der Landesfeuerwehrverband Bayern hat mittlerweile von einem Fachanwalt Musterformulierungen für das Aufnahmeformular, für eine Einwilligungserklärung und - wer dies möchte - für eine entsprechende Formulierung in der Vereinssatzung erstellen lassen, die wir Ihnen beigefügen. Die Formulierungen können auf den jeweiligen örtlichen Bedarf angepasst werden.

Es müssen jetzt aber sicherlich keine außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen werden, um die Vereinssatzung zu ändern. Sollte aber bei der nächsten Hauptversammlung sowieso eine Satzungsänderung geplant sein, kann man die entsprechende Passage natürlich mit einfügen. Ansonsten bietet es sich z.B. an, die Einwilligungserklärungen bei der nächsten Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnen zu lassen – wenn man eine schriftliche Einwilligungserklärung haben möchte.

Neu ist in der Datenschutz-Grundverordnung der Begriff „Verarbeitungsverzeichnis“ in Art. 30 DSGVO. Diese Vorschrift verlangt, dass jeder, der über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, dokumentieren muss, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird.

Hier werden die Feuerwehrvereine tatsächlich nicht um hinkommen, in diesem Verarbeitungsverzeichnis sämtliche Prozesse, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestehen, aufzuführen und zu beschreiben.

Entsprechende Muster für Verarbeitungstätigkeiten hat uns der LFV Rheinland-Pfalz zur Weiterleitung an die Feuerwehren überlassen. Dafür an dieser Stelle noch ein herzlicher Dank an den LFV Rheinland-Pfalz und im Besonderen an Landesgeschäftsführer Michel Klein.

Wir werden in nächster Zeit fortlaufend über die neue Datenschutz-Grundverordnung in einzelnen Bereichen, die für die Feuerwehrvereine von Bedeutung sein können, im Newsletter bzw. in unserer Verbandszeitschrift "Florian kommen" informieren. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir uns auf die Auswirkungen der DSGVO auf die Feuerwehrvereine konzentrieren werden. Für die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist es Aufgabe der Kommune bzw. des Datenschutzbeauftragten der Kommune, hier die rechtlichen Vorgaben zu beachten und umzusetzen.

An dieser Stelle noch ein weiterer Hinweis zum Datenschutzbeauftragten. Viele Feuerwehren/Feuerwehrvereine haben hier nachgefragt, weil bei Ihnen angeblich wenigstens zehn Personen (Kommandanten, die Vorsitzenden, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Jugendwarte, Schriftführer, Kassier usw.) Daten verarbeiten. Bei derartigen Anfragen wird jedoch regelmäßig übersehen, dass auch im Datenschutzrecht – wie in allen anderen Rechtsgebieten – streng zwischen der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung (öffentlich-rechtlich) und dem Feuerwehrverein (zivilrechtlich) zu trennen ist. Und in beiden "Institutionen" werden jeweils für sich genommen in den seltensten Fällen mehr als zehn Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sein. Zudem ist weitere Voraussetzung für die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten, dass die Datenverarbeitung die Kerntätigkeit des Vereins bildet. Uns ist aber bislang kein Fall bekannt, bei dem die Verarbeitung personenbezogener Daten den primären Geschäftszweck eines Feuerwehrvereins darstellt.

Nachtrag zum Umgang mit Fotos und deren Veröffentlichung

Die DS-GVO enthält keine ausdrücklichen Regelungen für den Umgang mit Fotos von Personen. Sie geht davon aus, dass ihre allgemeinen Regelungen für personenbezogene Daten ausreichen um solche Fälle zu lösen.

Ob das wirklich funktionieren kann, wird im Augenblick noch von Fachleuten diskutiert. Darum muss sich der Fotograf eines Vereins jedoch zunächst einmal nicht kümmern. Er kann auch künftig von der umfangreichen Rechtsprechung ausgehen, die es schon gibt.

Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhielt.

§ 23 KUG regelt ergänzend, dass

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient,

ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.

 

Die Grundstruktur dieser Regelungen ist also sehr klar:

  • Als Grundregel gilt: Es ist eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.
  • Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen. (s. § 23 KUG)

„Einwilligung“ heißt dabei: Die Zustimmung muss vorher eingeholt werden. Sollte das versäumt worden sein, kann man den Betreffenden natürlich auch noch nachträglich fragen und er kann auch noch nachträglich zustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Rechtsverletzung erfolgt ist.

Oft kann man lesen, Fotos mit mehr als fünf Personen könne man frei verwenden. Das ist ein bloßes Gerücht ohne rechtlichen Wert! Eine solche Regelung gibt es nicht. Allein aus der Zahl der Personen auf einem Foto lässt sich rechtlich nichts ableiten.

Besondere rechtliche Regeln zum Thema „Fotos im Internet“ für Vereine gibt es nicht. Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des KUG. Häufig kommen hier die Ausnahme gemäß § 23 KGU ins Spiel. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich. Dies betrifft oft Bilder von Vereinsveranstaltungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Teilnehmer persönlich zu erkennen sind. Wesentlich ist jedoch, dass die dargestellten Personen gerade als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung abgebildet werden. Der Bezug zur Veranstaltung muss als klar zu erkennen sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert worden ist. Dann ist eine Einwilligung nötig.

 

Beispiel Tag der offenen Tür:

Ein Foto zeigt eine Vorführung der Freiwilligen Feuerwehr und mehrere begeisterte Zuschauer darunter auch Kinder.

Das Foto darf ohne Einwilligung verbreitet werden. Dies lässt sich damit begründen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die sich bewusst an die Zuschauer wendet. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)

Unzulässig dagegen wäre das „Heranzoomen“ einzelner Personen aus der Menge. Dazu wäre die Einwilligung der Person erforderlich.

 

Beispiel Politikerbesuch:

Eine Feuerwehr erhält Besuch vom Staatssekretär. Er führt Gespräch mit dem Vorstand und dabei entstehen fokussierte Bilder.

Hierzu ist keine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Der Staatssekretär ist eine Person der Zeitgeschichte und die sonstigen abgebildeten Personen sind neben ihm eine Art „Beiwerk“. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

 

Hinweis zu Einsatzfotos:

Einsatzfotos dürfen – selbstverständlich ohne Abbildung des Geschädigten – aufgenommen und veröffentlicht werden. Es sollt auch auf das schwärzen von Nummernschildern etc. geachtet werden. Die Veröffentlichung lässt sich damit begründen, dass es sich um ein Ereignis des öffentlichen Interesses handelt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)

Selbstverständlich gibt es auch bei Bildern von Veranstaltungen Grenzen. Sie sind dann erreicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person erreicht wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Darum unser Tipp: Wenn Ihnen Ihr Bauchgefühl sagt, dass etwas nicht gut ist, ist es meistens auch nicht gut!

 

Generalle Ratschläge für Einwilligungen

Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, ist folgendes zu beachten:

  • Eine vorbeugende allgemeine Einwilligung macht keinen Sinn. Denkbar ist jedoch eine Regelung, die auf konkrete Situationen bezogen ist, in der Satzung oder der Beitrittserklärung zum Verein.
  • Dringend zu raten ist deshalb, mit schriftlichen Einwilligungen zu arbeiten. Mündliche Einwilligung kann man nur schwer nachweisen.
  • Allgemeine Fotohinweise bei Veranstaltungen ersetzen keine individuelle Einwilligung. Trotzdem haben Sie sich bewährt und reduzieren das Potential für Ärger.
  • Wenn es um Fotos von Minderjährigen geht, ist eine bei mehreren Sorgeberechtigten die Einwilligung von allen Sorgeberechtigten erforderlich.

Für weiteren Fragen verweisen wir auf das Heft „Erste Hilfe zur DS-GVO“, das wir bereits oben erwähnt haben.

 

Schritt für Schritt zur neuen DS-GVO - Eine Kampagne des StMI

Bayerns Innen- und Datenschutzminister Joachim Herrmann möchte Vereinen und Ehrenamtlichen bei der Umsetzung der neuen europäischen Datenschutzregelungen rasch und individuell unter die Arme greifen. Zu diesem Zweck startet der Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, am Montag, 9. Juli 2018, um 12.00 Uhr eine Telefonhotline des Landesamts. Von Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr steht geschultes Personal unter der Telefonnummer 0981 531810 Ehrenamtlichen aus Vereinen für Fragen rund um das neue Datenschutzrecht zur Verfügung und beantwortet sie.

Weiterhin startete Bayerns Innenminister Joachim Herrmann eine Informationskampagne zur neuen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung für Vereine und kleine Unternehmen unter www.dsgvo-verstehen.bayern.de. "Damit begleiten wir unsere Vereine und kleinere Unternehmen auf dem Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung des neuen Datenschutzrechts", so der Minister weiter. "Die Europäische Datenschutz‑Grundverordnung soll weder ehrenamtliches Engagement mit zusätzlicher Bürokratie überfrachten, noch in den Arbeitsalltag der Unternehmen und Selbständigen mit lebensfremden Anforderungen eingreifen!"

 

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Hinweise zum Transparenzregister

24-11-2021

Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismus zu verhindern. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und untersteht der Aufsicht des Bundesverwaltungsamts. Im Transparenzregister müssen seit dem 01.10.2017 Verpflichtete mit einem entsprechenden Eintrag den sog. wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Vor allem der erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde immer wieder von den verschiedensten Verbänden kritisiert. Letztlich konnte für Vereine eine Vereinfachungsregelung dahingehend erreicht werden, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt.

Für weiteren Unmut sorgte die Tatsache, dass zum Jahreswechsel 2020/2021 Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag verschickt wurden. Hier hatte der Gesetzgeber nachgebessert: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an gemeinnützige Organisationen versenden, sofern sie im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und sieht vor, dass alle gemeinnützigen Körperschaften ab dem Jahr 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind.

Nachdem für gemeinnützige Vereine also eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorgesehen ist, hat der Bundesanzeiger-Verlag aktuell erklärt, dass alle Vereine angeschrieben werden. Dabei werden den Vereinen individuell vorausgefüllte Formulare für die Beantragung der Gebührenbefreiung postalisch übermittelt. Diese Formulare sollen bereits die Angaben aus dem Registereintrag des jeweiligen Vereins enthalten.

Aufgrund der Individualisierung bittet die registerführende Stelle dringend darum, diese Formulare nicht zu vervielfältigen und anderen Vereinen zugänglich zu machen, da derart veränderte Anträge nicht bearbeitet werden können und es dadurch zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen wird. Insofern werden die Vereine gebeten, sich zu gedulden, bis das eigene Antragsformular ihnen auf dem Postwege zugeht. Die Rücksendung kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen.

 

Transparenzregister – alles neu?

Das Transparenzregister wird seit 2017 geführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Es enthält Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ jeder Körperschaft in Deutschland. Durch eine Gesetzesänderung, die zum 1. August 2021 in Kraft trat, wird das Transparenzregister nun zum sogenannten Vollregister.

11-10-2021

Was heißt das für Stiftungen, Vereine und gGmbHs? Und was hat der Gebührenbescheid zu bedeuten – sind Gemeinnützige nicht mehr von der Gebühr befreit?

Das Haus des Stiftens informiert hier auf seiner Website.

>> Zum Artikel. <<

 

Eintragung der Feuerwehrvereine im Transparenzregister

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Wirtschaftsunternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert und mögliche illegale Geldverschiebungen nachvollziehbar gemacht werden.

19-02-2021

Der Begriff Wirtschaftsunternehmen passt auf den ersten Blick nicht auf Vereine. Allerdings handelt es sich um einen weit gefassten Begriff. So zählen vom Grundsatz her alle im Geldwäschegesetz (GWG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen zu den Wirtschaftsunternehmen, insbesondere auch juristische Personen des Privatrechts, also im Vereinsregister eingetragene Vereine. Nicht eingetragene Vereine sind keine juristischen Personen des Privatrechts und damit nicht eintragungspflichtig.

Einzutragen sind die wirtschaftlich Berechtigten. Dies sind nach § 3 Abs. 2 GWG alle Personen, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle im Verein ausüben.
Nun wird in den seltensten Fällen ein Mitglied des Feuerwehrvereins mehr als 25% der Stimmrechte besitzen, so dass beim eingetragenen Verein der gesetzliche Vertreter, also der vertretungsberechtigte Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist.
Mitglieder des erweiterten Vorstands, die nicht gemäß §26 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt sind (Schriftführer, Kassier, Jugendwart, Beisitzer etc.) sind keine wirtschaftlich Berechtigten, da sie den Verein gesetzlich nicht vertreten.
Grundsätzlich müssen die eintragungspflichtigen Organisationen die wirtschaftlich Berechtigten von sich aus zum Transparenzregister melden. Für eingetragene Vereine gilt aber eine Besonderheit, die eine gravierende Erleichterung darstellt. Immer dann, wenn sich die erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Vereinsregister ergeben, gilt eine Meldung an das Transparenzregister als erfolgt, ohne dass der Verein hier noch besonders tätig werden muss.
Wichtig ist damit, die Angaben zum vertretungsberechtigten Vorstand (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Vertretungsbefugnis) im Vereinsregister immer auf dem neuesten Stand zu halten. Damit entfällt eine gesonderte Eintragung im Transparenzregister.

 

Hinweise zum Transparenzregister

13-09-2019

Aufgrund einiger Anfragen an die Geschäftsstelle des LFV Bayern informieren wir Sie über die derzeit versandten Gebührenbescheide für die Führung des Transparenzregisters bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Nach dem sog. Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 ist zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu schaffen. Die Einführung des Transparenzregisters dient der Umsetzung der Artikel 30 und 31 der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849). Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen. Für die Führung dieses Registers wird eine jährliche Grundgebühr von 2,50 Euro erhoben. Diese wird nun erstmalig nach drei Jahren (insgesamt 7,44 €) in Rechnung gestellt.

Zahlungspflichtiger ist hier i.d.R. der eingetragene Verein – in unserem Fall – ein eingetragener Feuerwehrverein. Die Daten hat das Vereinsregister an das Transparenzregister weitergeleitet.

Es handelt sich also um rechtmäßig erhobene Gebühren.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe?5

 

Die Teilnahme der Feuerwehr an der Beisetzung für einen verstorbenen Feuerwehrangehörigen und der anschließenden Beerdigung ist selbstverständliche Pflicht der Kameradschaft. Dadurch wird dem oder der Verstorbenen die letzte Ehre erwiesen und den Angehörigen die Anteilnahme der Feuerwehr ausgedrückt. Hinweis: Es sollte durch die Gemeinden eine Freistellung als Feuerwehrdienst für die Feuerwehrdienstleistenden ermöglicht werden.

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2 

Hilfestellung zur Planung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung

In den zurückliegenden Jahren wurden immer wieder Hinweise und Anregungen an die Feuerwehren, die ein Gründungsfest veranstalten weitergegeben. Zum Teil sind diese Hinweise den Vereinen nicht bekannt. Aus diesem Grund erlauben wir uns eine Zusammenstellung verschiedener Punkte für Sie zu erstellen.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass es nicht unsere Aufgabe ist und sein kann, einem Verein Vorschriften über den organisatorischen Ablauf einer Festveranstaltung zu machen, dennoch wollen wir einige Punkte die zur Planung, Organisation und für Gründungsfeste wichtig sind aufzeigen.

Zum Leitfaden

Publikationen von Feuerwehren, insbesondere Jubiläumsschriften, dokumentieren bayerische Traditionen und regionales Vereinsleben. Sie gehören damit zu dem in Bayern entstandenen Kulturgut. Um dieses möglichst umfassend zu sammeln und künftigen Generationen zu überliefern, sind gemäß dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken - wie von jeder in Bayern erschienenen Publikation - zwei Exemplare an die Bayerische Staatsbibliothek abzuliefern.

Informationen für die Feuerwehrvereine

Alle Jubiläumsschriften (und sonstigen Publikationen) der Feuerwehren, die sich an die Öffentlichkeit wenden und nicht nur intern verbreitet werden, unterliegen dem bayerischen Pflichtstückegesetz (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPflStG/true). Daher muss bei diesen Publikationen eine Pflichtablieferung erfolgen.

Bitte beachten Sie bei der Abgabe an die Bayerische Staatsbibliothek folgende Hinweise:

  • Erscheint die Publikation gedruckt, senden Sie bitte zwei Exemplare an die folgende Adresse: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München.
  • Sofern die Publikation ausschließlich oder parallel digital erscheint, kann sie von Ihnen als E-Mail-Anhang an pflicht@bsb-muenchen.de gesendet werden.

Bei Rückfragen erreichen Sie die Bayerische Staatsbibliothek jederzeit unter pflicht@bsb-muenchen.de.

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2

Auch bei steuerlich begünstigten Vereinen und Verbänden ist es grundsätzlich möglich, dass Vereinsmitglieder Aufmerksamkeiten in Form von Zuwendungen erhalten. Dabei kann die Grenze von (früher 40 €, jetzt) 60 € grundsätzlich einen Anhaltspunkt für die Höhe der Zuwendung, insbesondere bei Vereins-/Verbandsanlässen darstellen.

Es ist aber nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums durchaus auch möglich, dass in begründeten Einzelfällen der Betrag von 60 € auch überschritten werden kann.

Näheres entnehmen Sie bitte der Information des LFV Bayern zu diesem Thema:

 

Ausgabe: 2015-05| Quelle: Landesfeuerwehrverband Bayern e.V.

Ausgabe: 2018-09-15 | Quelle: LFV Bayern e.V.

Sozialwesen

Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 die Einführung der DGUV Vorschrift 49, besser bekannt als Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr, zum 02.01.2019 beschlossen.

Für die Ausbildung in Ihrer Feuerwehr stellen wir Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:

Text der DGUV Vorschrift 49 – UVV Feuerwehr

DGUV Regel 105-049 (eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen der UVV Feuerwehr)

Synopse der bisherigen Vorschriften und der Neuerungen/Änderungen

Lassen Sie sich bitte durch die Aufdrucke „Entwurf“ nicht verwirren. Es handelt sich um die Version, die die einzelnen Unfallversicherungsträger und Unfallkassen in ihren jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung beschließen müssen. Für Bayern wurde die UVV Feuerwehr unverändert angenommen. Der Entwurf wird also der Reinschrift entsprechen

Quelle: LFV Bayern - Fachbereich 2

Der LFV Bayern stellt einen Musterantrag für die Erstattung von Verdienstausfall für beruflich Selbstständige der Feuerwehren zur Verfügung.

Ausgabe 2024-09 | 

 

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG erhalten Kommandanten, deren Stellvertreter und Besondere Führungsdienstgrade eine Aufwandsentschädigung.

Deren Höhe wird i.d.R. alle zwei Jahre nach einer Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A neu herausgegeben.

Zudem wird dort auch der Stundensatz für Brand- und Sicherheitswachen veröffentlicht.

 

eingestellt am 04.08.2020 | Ausgabe: 2019-08 | Quelle: StM

Wichtige neue Entscheidung!

Übernommene Führerscheinkosten müssen bei Austritt aus Feuerwehr nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Dies stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in seinem Urteil vom 24. April 2015 fest.

Näheres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Information :

 

Ausgabe: 2015-06-05| Quelle: Landesanwaltschaft Bayern

Gemeinsam mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden das Muster der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren, die Pauschalsätze und die Fahrzeugkalkulationen überarbeitet. Nachfolgend stellen wir Ihnen hier das gemeinsame Anschreiben, die Muster-Kostensatzung sowie die Anlage mit den Pauschalsätzen zur Verfügung.

Ausgabe: 2020-09 | Quelle: Bayerischer Gemeindetag / LFV Bayern e.V.

Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

 

Ausgabe: 2007-06-11 | Quelle: LFV Bayern e.V.

eingestellt am 21.07.2014 |Ausgabe: 2007-06-11 | Quelle: LFV Bayern e.V.

BFH Beschluß: Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

Bereits 2015 hatten wir nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen über die steuerliche Beurteilung der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Führungsdienstgrade informiert. Siehe folgende Datei.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr, das wegen einer ständigen Einsatzbereitschaft auch privat benutzt werden darf, nicht als Arbeitslohn anzusehen ist und damit auch nicht der Dienstwagen-Versteuerung unterliegt (BFH Beschluß vom 19.04.2021, VI R 43/18).

Ausgangspunkt war eine Klage des Finanzamts Köln gegen eine Gemeinde, die dem ehrenamtlichen Kommandanten ihrer Freiwilligen Feuerwehr einen Kommandowagen zur Verfügung gestellt hat und den dieser - zugunsten einer ständigen Einsatzbereitschaft - auch privat nutzen durfte. Der 6. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts sieht in seiner Entscheidung grundlegende Unterschiede zu einem normalen Dienstwagen, der einen steuerbaren Arbeitslohn darstellt.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin des zuständigen Finanzamts Köln die Ansicht, dass die Gemeinde durch die dauerhafte Überlassung des Einsatzfahrzeugs dem Kommandanten einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung zu versteuern sei. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer über insgesamt 2.223,86 €. Den dagegen eingelegten Einspruch der Gemeinde wies das Finanzamt zurück.

Die Gemeinde klagte dann vor dem Finanzgericht, das im Sinn der Gemeinde entschied. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision vor den Bundesfinanzhof in München. Dieser wies die Revision als unbegründet  zurück und hielt sogar eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass keine Rede davon sein kann, dass die Gemeinde das Einsatzfahrzeug "zur Privatnutzung überlassen hat", auch wenn der Kommandant den Einsatzwagen tatsächlich aufgrund der Vorgaben der Gemeinde bei privaten Verrichtungen und Wegen mit sich führte. Dies stellt entgegen der Auffassung des Finanzamts keine private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, feuerwehr-funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar. Im vorliegenden Fall wurde die Argumentation dadurch erleichtert, dass der Kommandant während Urlaubs- und Krankheitszeiten das Fahrzeug an seinen Stellvertreter abgegeben hat.

Die Vorteile, die dem Kommandanten dadurch entstanden, dass er während seiner Bereitschaftszeiten das Fahrzeug gemäß der Vorgaben der Gemeinde bei privaten Verrichtungen und Wegen stets bei sich zu führen hatte, statt seinen privaten PKW zu nutzen, stellen sich damit als bloße Reflexwirkungen aus dem Unterhalten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen gemeindlichen Feuerwehr ar. Sie erweisen sich insbesondere nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft.

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs, dessen Kernaussagen sich nach diesseits vertretener Auffassung auch auf die Überlassung von offenen Dienstfahrzeugen an besondere Führungsdienstgrade übertragen lassen, ist zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt.

 

Für die Kennzeichnung von Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen im Einsatz in Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Regelung herausgegeben:

Auszug aus einer Arbeitsanleitung zur StVO des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (Az: 7320 a 52 - VII/6a - 4 598, Blatt: C 52 / 2)

Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen.

Voraussetzungen sind:

  • Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
  • Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
  • Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggf. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/ Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten)
  • Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Nach Auskunft des o.g. Ministeriums gibt es für die farbliche Ausgestaltung eines solchen Schildes keine Farbvorgaben. Es kann natürlich auch wie im § 52 Abs. 6 StVZO beschrieben in gelb/schwarz ausgeführt werden.

Ausgabe: 2013-07-29 | Quelle: LFV Bayern e.V./Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Zu diesem Thema wurde ein Beitrag am 10. März 2015 im Bayerischen Fernsehen gezeigt. 

Die Abendschau hakt nach...
Fernseh-Beitrag zum Thema "Dachausetzer"

Wenn die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn daherkommt, dann sollte klar sein, dass man ihr Platz zu machen hat. Aber gibt es dabei doch Grenzen? Und was machen eigentlich freiwillige Feuerwehrler, die im Alarmfall schnell zur Wache müssen?

 

 

Die Abendschau des BR drehte diesen Beitrag zum Teil in der LFV-Geschäftsstelle mit unserem Referenten für die Facharbeit Jürgen Weiß.

eingestellt am 13.03.2015 | Quelle: LFV Bayern / Bayerische Rundfunk

Zur besseren rückwärtigen Absicherung von Einsatzstellen dürfen die in Bayern stationierten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, die nach § 52 Abs. 3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, abweichend von § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO unter Beachtung der nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen mit einem aus gelben Warnleuchten bestehenden Heckwarnsystem, die gelbes Blinklicht nach hinten abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Betriebserlaubnis des Einzelfahrzeuges nach § 19 StVZO erlischt durch den Anbau eines solchen Heck-Warnsystems nicht.

Zur Frage von Sonderrechten für Feuerwehrdienstleistende im Einsatz mit Privatfahrzeugen hat sich der LFV Bayern mit Fragestellungen an das StMI gewandt.

Im Ergebnis können Feuerwehrdienstleistende im Einsatz nach einer Alarmierung grundsätzlich Sonderrechte (vgl. § 35 StVO) im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen gelten jedoch erhöhte Sorgfaltsanforderungen, da von den übrigen Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht erkannt werden kann, dass ein nicht "uniformiertes" Fahrzeug zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt ist. Zudem ist zu bedenken, dass den Sonderrechten der Feuerwehrdienstleistenden keine "Sonderpflichten" der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstehen.

Ausgabe: 2013-07-17 | Quelle: LFV Bayern e.V./ BayStMI

Das Bayerisches Staatsministerium des Innern hat neue Anwendungshinweise zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung herausgegeben.

Ausgabe: 2013-04-24 | Quelle: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, Sachgebiet I C 4

Immer wieder werden in den Feuerwehren, vor allem in den Freiwilligen Feuerwehren, Diskussionen darüber geführt, welche Rechte die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Feuerwehrangehörigen bei Einsatzfahrten einräumen, was genau sich also hinter den „Sonderrechten“ und dem sogenannten „Wegerecht“ verbirgt.

Besonders über vermeintliche Rechte und Verhaltensweisen bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus kann man die abenteuerlustigsten „Empfehlungen“ hören.

Der Fachbereich 2 hat aus diesem Grund als Wissenswerte rund um das Thema Sonder- und Wegerechte im Feuerwehreinsatz zusammengestellt, um hier mehr Rechtssicherheit für die Feuerwehrdienstleistenden zu erreichen.

Ausgabe: 2011-01 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2

​Der Halter eines Fahrzeuges ist nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (§ 21) verpflichtet sicherzustellen, dass nur ein Berechtigter sein Fahrzeug bewegt. Während hierzu früher eine Selbsterklärung des Feuerwehrdienstleistenden ausreichend war, mit der er sich verpflichtet den Entzug seiner Fahrerlaubnis dem Halter des Fahrzeugs (Gemeinde) mitzuteilen, ist die Rechtsauslegung mittlerweile eine andere.

Demnach muss der Halter durch eine mind. zweimal jährliche Überprüfung des Originalführerscheines sich davon überzeugen und dies aus dokumentieren.

Der Fachbereich 2 hat hierzu nun eine Fachinformation zur Überprüfung der Fahrerlaubnis von Maschinisten/Fahrzeugführern und der damit verbundenen Halterhaftung erstellt und veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz bei der Führerscheinkontrolle des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) finden Sie hier.

Hinweis: Bei TSA-Feuerwehren ist der Halter des Zugfahrzeuges (z.B. Traktor) für das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers verantwortlich.

eingestellt: 18.06.2014 | Ausgabe: 2014 - 06 | Quelle: LFV Bayern e.V. - Fachbereich 2

Arbeiten auf Dächern - Information - abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern Sicherung gegen Absturz

Ausgabe: 2006-03 | Quelle: Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 BayFwG sind Arbeitnehmer während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Für die Definition des "angemessenen Zeitraumes danach" hat der DFV eine Erläuterung herausgegeben.

Ausgabe: 2013-03 | Quelle: DFV e.V.

Versicherungsschutz

Die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg hat das überarbeitete Merkblatt Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren in Bayern unter Mitwirkung des StMI, der KUVB, der VKB und des LFV Bayern veröffentlicht.

Es ist wichtig, dass sich jede Feuerwehr (Kommandant) erkundigt, welche Versicherungen für sie im Einzelfall bereits kraft Gesetz (insbesondere SGB V und SGB VII) bestehen und welche sie abschließen muss (insbesondere Kfz-Haftpflicht) oder abschließen kann (sonstige private Versicherungen bzw. Zusatzversicherungen).

 Ausgabe: 2022-04 | Quelle: Staatliche Feuerwehrschule Würzburg

Für Sie erreicht: Optimaler Schutz bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr. Eine Leistung die der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. mit Unterstützung des BayerGUVV für alle Feuerwehren erreichen konnte

In letzter Zeit kam es immer wieder zu Fragen, Problemen und unterschiedlichen Auffassungen, welche Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind und welche Voraussetzungen für einen wirksamen Versicherungsschutz erfüllt sein müssen.

Der LFV Bayern hat dies zum Anlass genommen, hierzu gemeinsam mit der Jugendfeuerwehr Bayern und dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband eine ausführliche und umfassende Information zu erstellen. Wir haben damit gemeinsam für unsere Jugendfeuerwehren einen noch umfassenderen Versicherungsschutz für Veranstaltungen im Bereich der Jugendfeuerwehr erreichen können!

Die jetzt gefundene Lösung schafft nicht nur  Rechtssicherheit für die Jugendwarte, Kommandanten und Vorsitzenden unserer Feuerwehren, sondern gewährleistet auch einen optimalen Versicherungsschutz über den BayerGUVV im Schadensfall (der hoffentlich nie eintritt!).

Ausgabe: 2011-02-10 | Quelle: BayerGUVV, LFV Bayern e.V.

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