Projekt RED FARMER in Bayern

Einsatzunterstützung durch Landwirte: neues Onlineportal unterstützt Vernetzung von Feuerwehren und Landwirten

 

Das Projekt

Zunehmende Trockenheit und Hitze bescheren den Feuerwehren in ganz Deutschland immer mehr Wald- und Flächenbrände, so auch in Bayern. Oftmals stehen die Einsatzkräfte dabei vor der Herausforderung, fernab vom Hydrantennetz bebauter Gebiete und gut befahrbarer Straßen schnell an ausreichend Löschwasser und spezielle Großgeräte für eine schnelle und effektive Brandbekämpfung zu kommen. Die Unterstützung von Landwirten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten kann in einer solchen Lage eine wichtige Hilfe für die Helfer sein, um eine Ausbreitung des Feuers schnell zu unterbinden und die Brandherde effektiv ablöschen zu können.

Angelehnt an eine Idee aus dem Kreisfeuerwehrverband Main-Spessart wurde in der Südpfalz die Initiative „Red Farmer“ ins Leben gerufen, um den Feuerwehren bei Bedarf mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu helfen. Mittlerweile wurde das Projekt mit Unterstützung der Bauern- und Winzerverbände Rheinland-Pfalz Süd e.V. und Rheinland-Nassau sowie dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz auf das gesamte Bundesland Rheinland-Pfalz ausgeweitet. Zahlreiche Landwirte und Winzer haben sich bereits den „Red Farmern“ angeschlossen. Auch der Bayerische Bauernverband und der Landesfeuerwehrverband Bayern begrüßen diese wertvolle Initiative und werben seit August 2024 in ihren Mitgliederkreisen für die Nutzung des Portals.

Zum RedFarmer-Portal

 

FAQ für Feuerwehren

Warum Red Farmer?

Im Einsatz brauchen die Feuerwehren jede helfende Hand. Und oftmals haben private Anbieter spezielles Material, das bei Feuerwehr und Katastrophenschutz nicht vorhanden ist, aber einen wichtigen Beitrag leisten kann. Red Farmer bietet für solche Fälle eine Übersicht derjenigen Fahrzeuge, Geräte und Anbieter, die sich im Vorfeld bereit erklärt haben, bei Einsätzen zu unterstützen. Es handelt sich sozusagen um organisierte Spontanhelferrinnen und Spontanhelfer.

Wer kann das Portal nutzen?

Alle Landkreise/kreisfreien Städte (KBR/SBR/Leiter der Berufsfeuerwehren) können einen Registrierungscode beim LFV Bayern zur Nutzung des Online-Portals Red Farmer anfordern. Die einheitliche Nutzung soll auf der Ebene der Landkreise/kreisfreien Städte (Kreisbrandinspektionen/Stadtbrandinspektionen/Berufsfeuerwehren) entschieden werden. Empfohlen wird eine Nutzung innerhalb der Kreisbrandinspektion/Stadtbrandinspektion.
Wie kann ich die Helfer*innen alarmieren?
Über das Online-Portal Red Farmer sind alle Hilfsangebote und die Erreichbarkeiten Bayern anfordern. Mit diesem Zugang können sich Mitglieder der Kreisbrandinspektion/Stadtbrandinspektion einen Account im Online-Portal Red Farmer anlegen. Ein Zugriff ist dann über die Accounts auch z.B. durch die UG-ÖEL des Landkreises oder einer KEZ/FEZ/ILS möglich.

Wie sind die Helfer*innen versichert?

In Bayern kann der Einsatzleiter auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des BayFwG Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen. Für diese Personen gelten dann auch die Artikel 9 und 10 des BayFwG sinngemäß.
Bei Personenschäden ist der ehrenamtliche Helfer bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern versichert.

Wie sind die in Anspruch genommenen Geräte versichert?

Neben der eigentlichen Versicherung (Haftpflicht-/Teil-/Vollkaskoversicherung), die der Eigentümer für sein Gerät abgeschlossen hat, kann ein darüber hinausgehender Schaden, der bei der Inanspruchnahme des betroffenen Gerätes bei einem Einsatz entstanden ist, über die von der Gemeinde abgeschlossene Dienstleistungsversicherung geltend gemacht werden. Artikel 9 Absatz 5 Nr. 2 des BayFwG gelten hier sinngemäß.

Entstehende Kosten?

Wir gehen davon aus, dass jeder, der bei Red Farmer registriert ist, bereit ist, einen ehrenamtlichen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten. Daher fallen in der Regel keine Personalkosten an. Dennoch entstehen den Helfenden oftmals Kosten, z.B. Fahrzeuge, Geräte, Treibstoff oder Verbrauchsmaterial. Hier besteht ein Recht auf Entschädigung der entstandenen Auslagen.
Nach Artikel 23 Absatz 3 BayFwG kann der Einsatzleiter zudem Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen. Artikel 9 Absatz 5 BayFwG gilt hier dann sinngemäß.

Als Abrechnungssätze werden die Stundensätze des nächsten Maschinen- und Betriebshilfsringes empfohlen.
Es empfiehlt sich, die Frage nach Kostenersatz möglichst im Vorfeld zu klären.

Dennoch gilt: Wenn es um Gefahrenabwehr geht, sollten Kosten keine Rolle spielen. Daher ist durch den Einsatzleiter immer abzuwägen, wie dringlich eine Maßnahme zur akuten Gefahrenabwehr ist und dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

18.11.2024
Jürgen Weiß
Fachreferent