HInweise zum Transparenzregister

24. November 2021
LFV Bayern Facharbeit

Der LFV Bayern hat in der Vergangenheit wiederholt über das Transparenzregister berichtet.

Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismus zu verhindern. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und untersteht der Aufsicht des Bundesverwaltungsamts. Im Transparenzregister müssen seit dem 01.10.2017 Verpflichtete mit einem entsprechenden Eintrag den sog. wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Vor allem der erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde immer wieder von den verschiedensten Verbänden kritisiert. Letztlich konnte für Vereine eine Vereinfachungsregelung dahingehend erreicht werden, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt.

Für weiteren Unmut sorgte die Tatsache, dass zum Jahreswechsel 2020/2021 Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag verschickt wurden. Hier hatte der Gesetzgeber nachgebessert: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an gemeinnützige Organisationen versenden, sofern sie im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und sieht vor, dass alle gemeinnützigen Körperschaften ab dem Jahr 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind.

Nachdem für gemeinnützige Vereine also eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorgesehen ist, hat der Bundesanzeiger-Verlag aktuell erklärt, dass alle Vereine angeschrieben werden. Dabei werden den Vereinen individuell vorausgefüllte Formulare für die Beantragung der Gebührenbefreiung postalisch übermittelt. Diese Formulare sollen bereits die Angaben aus dem Registereintrag des jeweiligen Vereins enthalten.

Aufgrund der Individualisierung bittet die registerführende Stelle dringend darum, diese Formulare nicht zu vervielfältigen und anderen Vereinen zugänglich zu machen, da derart veränderte Anträge nicht bearbeitet werden können und es dadurch zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen wird. Insofern werden die Vereine gebeten, sich zu gedulden, bis das eigene Antragsformular ihnen auf dem Postwege zugeht. Die Rücksendung kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen.