Nachgefragt: Traktor zieht Tragkraftspritzenanhänger bei Feuerwehreinsätzen

26. April 2018
LFV Bayern

Dem LFV Bayern wurde die Frage gestellt, ob das ziehen eines Tragkraftspritzenanhängers bei Übungen und Einsätzen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind (grünes Kennzeichen), dadurch nun eine Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden kann.

Auf Nachfrage des LFV Bayern bei der Generalzolldirektion hat sich diese nun wie folgt dazu geäußert:

 

Entsprechend der gesetzlichen Regelung sind begünstigte Fahrzeuge nach § 3 Nummer 7 Buchstabe a) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit, wenn sie ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Solche Fahrzeuge dürfen allerdings dann nicht zu „privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“ verwendet werden.

 

Beim dem ziehen eines Tragkraftspritzenanhängers der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr tritt dann allerdings ein weiterer Befreiungstatbestand ein, nachdem § 3 Nummer 1 KraftStG Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn diese von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Dies trifft auf die Tragkraftspritzenanhänger eben zu.

Demnach ist es also zulässig und ohne steuerlichen Nachteil, wenn durch Traktoren die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, Tragkraftspritzenanhänger der Freiwilligen Feuerwehren bei Übungen und Einsätzen gezogen werden.