Unterstützungsleistungen

15. Juli 2026

Jahresbericht 2025 | Aus: Florian Kommen Nr. 148 (Juni 2026)

Die Versicherungskammer Bayern kann kraft Verordnung Feuerwehrdienstleistenden einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sowie Dritten, denen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Schäden oder Kosten entstehen, im Rahmen der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel Zuschüsse leisten. Diese Mittel werden durch das Bayerische Staatsministerium des Innern bereitgestellt und von der Versicherungskammer Bayern entsprechend den Richtlinien an die Berechtigten gezahlt.

2025 wurden 385 Schäden mit einer Gesamtsumme von 373.737,26 Euro bezahlt. Diese gliedern sich wie in Tabelle 1 dargestellt auf.

Schadenart Betrag Anzahl
Beihilfe 1.328,29 € 1
Bekleidung 1.464,62 € 17
Brillenschaden 11.633,39 € 34
Drittschaden 1.480,89 € 1
Fahrradschaden 569,75 € 5
Handyschaden 10.802,40 € 46
Kfz-Schaden 334.813,39 € 251
Motorradschaden 4.085,61 € 3
Sachschaden 4.438,45 € 11
Uhrenschaden 3.120,47 € 16
Gesamt: 373.737,26 € 3851

Erweiterte Unterstützungsleistungen (Nicht anerkannte Leistungsansprüche nach dem SGB VII - Mehrleistungen)

Als besonderer Härtefall im Sinne von Ziffer VI. Satz 1 Nr. 3 der Richtlinien für Unterstützungsleistungen gilt auch die Nichtanerkennung von Leistungsansprüchen nach dem SGB VII bei anlässlich eines Feuerwehreinsatzes, einer Feuerwehrübung oder einer Ausbildungsveranstaltung aufgetretenen Gesundheits- oder Körperschadens, sofern die Ablehnungsentscheidung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) allein auf einem fehlenden medizinischen Ursachenzusammenhang beruht.

  • In Fällen von leichteren Körper- und Gesundheitsschäden mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen können pauschal 23,00 Euro pro Tag, maximal jedoch 1.615,00 Euro pro Fall, gewährt werden (Fallgruppe 1.2).
  • Bei Erkrankungen mit Dauerschäden, die im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall zu einer Verletztenrente führen würden, sind darüber hinaus nach Art und Schwere gestaffelte Einmalzahlungen zwischen 3.225, - Euro und 20.000, - Euro (Fallgruppen II.1-II.4) und in Todesfällen: 40.000, - Euro (Fallgruppe Ill) vorgesehen.
Mehrleistungen 1.1.2024-31.12.2024
Fallgruppe Anzahl Summe
I.2 18 10.434,00 €
II.1 2 5.725,00 €
III 0 0
Gesamt 20 16.159,00 €

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Aus: Florian Kommen Nr. 148 (Juni 2026)