Feuerwehrdienst während der Corona-Pandemie – Ergänzung zu den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

30. April 2020
LFV Bayern StMI Staatliche Feuerwehrschulen Freiwillige Feuerwehr Bayern Coronavirus

Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hat oberste Priorität. Aus diesen Gründen sind alle Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona gerade innerhalb der Feuerwehr besonders streng zu beachten.

Ergänzend teilen wir zu diesem IMS folgendes mit:

  1. Übungsdienst / Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen

Wir bitten den Hinweis zur Unterlassung des allgemeinen Ausbildungs- und Übungsbetriebs umzusetzen.

Gleichwohl werden wir zeitnah weitere Empfehlungen, die eine schrittweise Wiederaufnahme unter Berücksichtigung der geltenden Hygienemaßnahmen sowie der aktuellen Lage ermöglichen, herausgeben. Anzudenken sind hier beispielsweise Unterricht im Freien in Kleingruppen, mit entsprechendem Abstand,  Funkausbildung,  Bewegungsfahrten, etc.

Der Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen bleibt zwar bis auf weiteres ausgesetzt. Wir sind jedoch in intensivem Kontakt mit dem Innenministerium um zeitnah auch hier  einen konkreten Plan für eine möglicherweise stufenweise Wiederaufnahme des Lehrbetriebs vorlegen zu können.

  1. Mund-Nasen-Bedeckung/Schutzmasken

Hier sehen wir die Belange der Feuerwehren nur unzureichend berücksichtigt. Wir haben uns deshalb mit folgender Forderung bereits an das Innenministerium gewandt:

Aufgrund des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls müssen allen Feuerwehren in Bayern, als systemrelevanten Einsatzorganisationen im Interesse eines bestmöglichen Gesundheitsschutzes im Einsatz die erforderlichen MNS/MNB zur  allgemeinen Verwendung im Dienst, sowie die erforderlichen FFP2/FFP3-Masken für den konkreten Einsatzfall über die jeweiligen FüGKen bereitgestellt werden. Im Falle einer Ressourcenknappheit sind Teillieferungen möglich. Dies jedoch nur, wenn dadurch nicht stärker priorisierte Bereiche (z.B.: Gesundheitswesen) beeinträchtigt werden. Die  Ausstattung ist  im Rahmen des K-Falles notwendig. Mit dessen Aufhebung obliegt die Verpflichtung zur Beschaffung der erforderlichen PSA wieder ausschließlich den Kommunen.

Auch ohne eine staatliche Konkretisierung empfehlen wir den Kreis- und Stadtbrandinspektionen die Ausstattung mit MNS und FFP2/FFP3-Masken in direkter Absprache mit ihrer jew. FüGK (auch über die Aufnahme in die entsprechenden Bedarfsanmeldeformulare ) vor Ort selbst zu regeln.

  1. Versammlungen in den Feuerwehrvereinen / Wahl des Kommandanten bzw. des Kreisbrandrats

Für den Vereinsbereich hat der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt online zu finden unter: https://tinyurl.com/gesetz-covid19

Für die Feuerwehrvereine, aber auch für die Kreis-, Stadt- und Bezirksfeuerwehrverbände bedeutet dies:

Können (Neu-) Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden konnten, bleiben die bisherigen Vorsitzenden auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand).

Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn

  • alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
  • bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Was anstehende Wahlen von Kommandanten oder Kreisbrandräten angeht, so wird derzeit geprüft, ob eine Briefwahl grundsätzlich möglich wäre. Vorerst gelten die gesetzlichen Regelungen des BayFwG unverändert weiter. Dies bedeutet für die Kommandantenwahl, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG einschlägig ist Durch diese Bestimmung hat die Gemeinde zunächst einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Kann dann immer noch nicht gewählt werden, hat der Bürgermeister als oberster Dienstherr die Möglichkeit, den bisherigen Kommandanten oder einen anderen, geeigneten Feuerwehrdienstleistenden zu bestellen.

Beim Kreisbrandrat beträgt diese Frist nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 BayFwG 6 Monate. Wir werden hierzu nochmals informieren.