Eintragung der Feuerwehrvereine im Transparenzregister

19. Februar 2021
LFV Bayern

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Wirtschaftsunternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert und mögliche illegale Geldverschiebungen nachvollziehbar gemacht werden.

Der Begriff Wirtschaftsunternehmen passt auf den ersten Blick nicht auf Vereine. Allerdings handelt es sich um einen weit gefassten Begriff. So zählen vom Grundsatz her alle im Geldwäschegesetz (GWG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen zu den Wirtschaftsunternehmen, insbesondere auch juristische Personen des Privatrechts, also im Vereinsregister eingetragene Vereine. Nicht eingetragene Vereine sind keine juristischen Personen des Privatrechts und damit nicht eintragungspflichtig.

Einzutragen sind die wirtschaftlich Berechtigten. Dies sind nach § 3 Abs. 2 GWG alle Personen, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle im Verein ausüben.
Nun wird in den seltensten Fällen ein Mitglied des Feuerwehrvereins mehr als 25% der Stimmrechte besitzen, so dass beim eingetragenen Verein der gesetzliche Vertreter, also der vertretungsberechtigte Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist.
Mitglieder des erweiterten Vorstands, die nicht gemäß §26 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt sind (Schriftführer, Kassier, Jugendwart, Beisitzer etc.) sind keine wirtschaftlich Berechtigten, da sie den Verein gesetzlich nicht vertreten.
Grundsätzlich müssen die eintragungspflichtigen Organisationen die wirtschaftlich Berechtigten von sich aus zum Transparenzregister melden. Für eingetragene Vereine gilt aber eine Besonderheit, die eine gravierende Erleichterung darstellt. Immer dann, wenn sich die erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Vereinsregister ergeben, gilt eine Meldung an das Transparenzregister als erfolgt, ohne dass der Verein hier noch besonders tätig werden muss.
Wichtig ist damit, die Angaben zum vertretungsberechtigten Vorstand (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Vertretungsbefugnis) im Vereinsregister immer auf dem neuesten Stand zu halten. Damit entfällt eine gesonderte Eintragung im Transparenzregister.