Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

22. August 2025

Fachbereich 2: Informationen für Feuerwehrvereine | Bayerische Feuerwehrvereine gehören nicht zum Kreis der Verpflichteten nach dem BFSG

Am 28. Juni 2025 trat das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) in Kraft. Mit dem BFSG setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um und verpflichtet alle Anbieter digitaler Inhalte, ihre Angebote so zu gestalten, dass auch Menschen mit Behinderungen problemlos damit umgehen können.
 
Zur Frage, ob die Webseiten der Feuerwehren und Feuerwehrvereine also mit Inkrafttreten des Gesetzes barrierefrei sein müssen, war uns zwar bewusst, dass es Ausnahmetatbestände gibt und die Feuerwehrvereine unter Umständen nicht von diesem Gesetz betroffen sind. Dennoch hielten wir im Hinblick auf die Gefahr von Abmahnungen eine Information unserer Mitglieder bis zur endgültigen Klärung für angezeigt, da diese Klärung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte.
 

Für Unsicherheit hatte auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik die Aussage gesorgt, dass Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) vom Gesetz teilweise ausgenommen sind. Nicht näher beschrieben wurde aber, was dieses „teilweise“ umfasst.

In der Folgezeit haben wir uns schriftlich an das Bundesinnenministerium gewandt und den Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, Herrn Staatssekretär Dr. Richter gebeten, die Anwendbarkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf die bayerischen Feuerwehrvereine zu prüfen.

Im Ergebnis können wir nunmehr abschließend mitteilen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem der Sachverhalt weitergeleitet wurde, erklärt hat, dass die bayerischen Feuerwehrvereine unter keinem Blickwinkel zu dem Kreis der Verpflichteten nach dem BFSG gehören! Natürlich bleibt es jedem Feuerwehrverein unbenommen, seinen Internetauftritt barrierefrei zu gestalten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht dafür jedoch nicht.

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Bezirks-, Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände.

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22.08.2025 | LFV Bayern - Fachbereich 2