Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Fachbereich 2: Informationen für Feuerwehrvereine | Bayerische Feuerwehrvereine gehören nicht zum Kreis der Verpflichteten nach dem BFSG
Für Unsicherheit hatte auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik die Aussage gesorgt, dass Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) vom Gesetz teilweise ausgenommen sind. Nicht näher beschrieben wurde aber, was dieses „teilweise“ umfasst.
In der Folgezeit haben wir uns schriftlich an das Bundesinnenministerium gewandt und den Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, Herrn Staatssekretär Dr. Richter gebeten, die Anwendbarkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf die bayerischen Feuerwehrvereine zu prüfen.
Im Ergebnis können wir nunmehr abschließend mitteilen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem der Sachverhalt weitergeleitet wurde, erklärt hat, dass die bayerischen Feuerwehrvereine unter keinem Blickwinkel zu dem Kreis der Verpflichteten nach dem BFSG gehören! Natürlich bleibt es jedem Feuerwehrverein unbenommen, seinen Internetauftritt barrierefrei zu gestalten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht dafür jedoch nicht.
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Bezirks-, Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände.
./.
22.08.2025 | LFV Bayern - Fachbereich 2