Absage von Feuerwehrveranstaltungen aufgrund der Corona-Krise

2. April 2020
LFV Bayern Facharbeit Coronavirus

Es treten immer mehr Feuerwehren an uns heran, wie man am besten mit den Feierlichkeiten in diesem Jahr umgeht. Aus diesem Grund, haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt.

Wir befinden uns derzeit in einer Ausnahmesituation, die in allen Bereichen erhebliche Belastungen und Auswirkungen mit sich bringt. Keine Virusinfektion der neueren Zeit wird derart gravierende gesundheitliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen haben, wie die Corona Pandemie. Der momentane Kraftakt, gerade auch im politischen und ärztlichen/pflegerischen Bereich wird es hoffentlich möglich machen, die Pandemie so zu verlangsamen, dass Auswirkungen, wie in anderen europäischen Ländern verhindert werden können. Ob die Maßnahmen greifen, wird sich erst in den nächsten Wochen und Monaten zeigen. Und gerade dies macht es derzeit unmöglich, Prognosen für eine Rückkehr in die Normalität zu geben.

Wir bitten daher um Verständnis, dass es derzeit keine Empfehlungen geben kann, ob geplante (Gründungs-) Feste stattfinden können/sollten oder eine Absage erfolgen muss. Diese Entscheidung muss letztlich in Ansprache mit der Kommune und der Kreisverwaltungsbehörde getroffen werden.

In rechtlicher Hinsicht lässt sich die Frage, ob Schadenersatz- oder Regreßansprüche drohen, nicht pauschal beantworten. Es gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Die Frage der Haftung ist im deutschen Recht fast immer mit der Frage des "vertreten müssen" verbunden. Dieses „vertreten müssen“ liegt im Fall der sog. höheren Gewalt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies ein externes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist.

Findet die Veranstaltung statt und nimmt der Besucher sie – gleich aus welchen Gründen – nicht wahr, kann er keine Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen. Das gilt auch dann, wenn er Angst hat, sich auf der Veranstaltung oder dem Weg dorthin anzustecken oder er gar nicht erst anreisen kann, weil er unter Quarantäne gestellt wurde.

Wird die Veranstaltung von den Behörden abgesagt, sind z.B. bereits vereinnahmte Standgebühren und Eintrittspreise oder Ticketkosten zu erstatten. Erbringt ein Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht, wird sein Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vermutet. D.h. der Veranstalter muss darlegen und beweisen, dass er den Ausfall nicht verschuldet hat. Andernfalls drohen Schadenersatz-  und Regreßansprüche. Dieser Beweis wird im Falle einer offiziellen Absage durch die Behörde/Kommune wohl zu führen sein. Da der Veranstalter die behördliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, kann er nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Wird das Fest vom Veranstalter vorsorglich abgesagt, hängt ein Schadenersatzanspruch der Vertragspartner (Musik, Getränke, Essen) auch davon ab, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft.  Aus unserer Sicht trifft den Veranstalter keine Schuld, wenn die Absage ersichtlich auch dem Schutz der Vereinsmitglieder und der Besucher gilt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Vereinsmitglieder positiv auf Covid-19 getestet wurden oder die Zahl der Covid-Fälle in der Gemeinde sehr hoch ist oder stark ansteigt (siehe Gemeinde Heinsberg in NRW).

Letztlich können wir zum jetzigen Zeitpunkt nur empfehlen – soweit möglich – um eine offizielle Untersagung bitten. Ist dies nicht möglich, bleibt nur eine Art Gefährdungsbeurteilung bei der sorgfältig zu prüfen ist, ob die Gründe für eine Absage das Risiko einer möglichen Schadenersatzpflicht überwiegen.

Hinweis

Wie Sie sicherlich schon mitbekommen haben, hat der Ministerrat auf Vorschlag von Innenminister Joachim Herrmann am 28.04.2020 beschlossen, dass Versammlungen ab 4. Mai 2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig sind. Zu diesen Voraussetzungen der Versammlungen gehören: Es dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, die alle Mund-Nasen-Bedeckung tragen und untereinander durchgängig einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten müssen. Zulässig sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel für die Dauer von höchstens 60 Minuten.

Dies gilt aber nicht für Versammlungen/Veranstaltungen in den Feuerwehren, Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden!

Vielmehr geht es um Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes, also um Zusammenkünfte von Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vereinfacht ausgedrückt – Demonstrationen und ähnliche Kundgebungen). Die Versammlung muss zudem unter freiem Himmel stattfinden. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr kann sich darüber hinaus auch nicht auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit berufen.

Für die Feuerwehrvereine und -verbände gilt derzeit noch das grundsätzliche Veranstaltungs- und Versammlungsverbot mit Befreiungsvorbehalt weitergelten.