Unterstützungsleistungen an Feuerwehrdienstleistende

18. April 2018
LFV Bayern

In den letzten Wochen fanden zunehmend Erkrankungsfälle von Feuerwehrdienstleistenden, bei denen ein medizinischer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit (Einsatz, Übung) und dem eingetretenen Gesundheitsschaden aus fachlicher Sicht verneint wurde, ein negatives Echo in den Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen).

In einem dieser Fälle hatte sich ein Feuerwehrdienstleistender im Dienst eine gesundheitliche Schädigung am Knie zugezogen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der geschilderte Bewegungsablauf vor dem Schadenseintritt allein nicht geeignet war, den eingetretenen Gesundheitsschaden auszulösen. Rechtlich wesentliche Ursache für diesen Gesundheitsschaden war vielmehr eine Vorschädigung des Versicherten in dem betroffenen Knie, die bereits soweit fortgeschritten war, dass jedes andere vergleichbare Ereignis den eingetretenen Gesundheitsschaden auch hätte auslösen können.

Der Unfallversicherungsträger darf bei dieser Sachlage nach Gesetz und Rechtsprechung keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und auch keine satzungsmäßigen Mehrleistungen an den erkrankten Feuerwehrdienstleistungen erbringen. Dieser hat zwar in solchen Fällen Ansprüche gegen seine Krankenkasse; die entsprechenden Leistungen bleiben aber nach Art und Umfang z.T. deutlich hinter dem zurück, was der Erkrankte im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall erhalten hätte. Auch wenn derartige Fallgestaltungen bei den durchschnittlich etwa 2.300 der KUVB jährlich gemeldeten Unfällen nur einen geringen Prozentsatz ausmachen, ist es gut nachvollziehbar, dass jeder einzelne aus medizinischen Gründen (d.h. wegen bestehender Vorschäden) nicht anerkannte Unfall bei den Betroffenen oftmals auf Unverständnis stößt, jedenfalls aber demotivierend hinsichtlich der Bereitschaft wirkt, sich ehrenamtlich für andere zu engagieren.

Um hier eine adäquate Lösung zu finden, haben bereits 2012 Vertreter des StMI, des LFV Bayern, der Versicherungskammer Bayern und der KUVB eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese Gruppe hat in mehreren Sitzungen ein Konzept erarbeitet, das in einschlägigen Fällen nach Art und Schwere der Erkrankungsfolgen gestaffelte Entschädigungssätze vorsieht.

Systematisch wurde die Entscheidung als „freiwillige Unterstützungsleistung ohne Rechtsanspruch“ in den entsprechenden Richtlinien des Freistaates Bayern verankert und – wie auch der Sachschadenersatz nach Feuerwehrdienstunfällen – über die Versicherungskammer Bayern reguliert. Der Freistaat Bayern stockt zu diesem Zweck die Unterstützungsleistungen um jährlich 150.000,00 Euro auf.

Die erweiterten Unterstützungsleistungen sehen in Fällen von leichteren Körper- und Gesundheitsschäden mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen eine Pauschalabgeltung von 17,50 Euro pro Tag (maximal 1.250,00 Euro pro Fall) vor. Bei Erkrankungen mit Dauerschäden, die im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall zu einer Verletztenrente führen würden, sind darüber hinaus nach Art und Schwere gestaffelte Einmalzahlungen zwischen 2.500,00 Euro und 15.000,00 Euro (in Todesfällen: 30.000,00 Euro) vorgesehen.

Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für einschlägige Erkrankungsfälle, die ab dem 01.01.2013 erstmals auftreten. Allerdings hat man sich darauf verständigt, dass Unterstützungsleistungen auch dann erbracht werden können, wenn der Erkrankungsfall bereits vor dem 01.01.2013 eingetreten, das entsprechende Verwaltungsverfahren bei der KUVB aber bis dahin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesen Fällen wird die Versicherungskammer Bayern tätig, sobald der Betroffene ihr eine abschließende Entscheidung der KUVB oder des Sozialgerichts vorlegt, wonach aus medizinischen Gründen eine Leistungsverpflichtung der KUVB nicht besteht.