Räumungshelfer für soziale Einrichtungen

24. November 2016
LFV Bayern

In sozialen Einrichtungen und Diensten ist es nicht ausreichend, Beschäftigte in der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit tragbaren Feuerlöschern und Wandhydranten zu schulen. Zusätzlich ist es erforderlich, Beschäftigte und soweit möglich Menschen mit Betreuungsbedarf in der Menschenrettung auszubilden: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung.

Räumung, manchmal auch als „kurzfristige Evakuierung“ genannt, bezeichnet das schnelle in Sicherheit bringen von Menschen aus einem akut gefährdeten Bereich. Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist die Räumung bei sozialen Einrichtungen und Diensten von besonderer Bedeutung, daher wird vielfach wie z. B. in Rheinland-Pfalz bei diesen Einrichtungen bauaufsichtlich ein Räumungskonzept gefordert.
Gemeinsam haben das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz und die MISSION SICHERES ZUHAUSE Regelungen für den Räumungshelfer entwickelt. Diese bauen auf den Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf, insbesondere der DGUV Information 205-023 vom Februar 2014 zur Ausbildung von Brandschutzhelfern. Der Entwurf der neuen MSZ-Richtlinie 02/01-2016 / DIVB-Richtlinie 320 gibt eine Übersicht zu Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Räumungshelfern für soziale Einrichtungen und Dienste. Der Entwurf der Richtlinie, Stand November 2016, kann im Internet unter www.mission-sicheres-zuhause.de bei Nachrichten & Presse, Neuigkeiten bzw. auf der Website unten bei News & Aktuelles herunter geladen werden. Anregungen und Anmerkungen zum Entwurf bitten wir, bis zum 01.02.2017 unter info@mission-sicheres-zuhause.de einzureichen. Im Frühjahr 2017 ist vorgesehen, die aufgrund der Eingaben überarbeitete Richtlinie offiziell einzuführen, damit Anforderungen für den Räumungshelfer als allgemein anerkannte Regel der Technik den sozialen Einrichtungen und Diensten zur Verfügung stehen.