Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

16. Dezember 2016
LFV Bayern

Für Sie eingesetzt - für Sie erreicht!

Bei der diesjährigen Verbandsversammlung des LFV Bayern hatte unser Vorsitzender unter anderem auf eine geplante Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung hingewiesen, die äußerst nachteilige Folgen für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen über 3,5 t gehabt hätte. Die geplante Regelung hätte vorgesehen, dass Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt sind, zukünftig eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Busklassen) benötigen, unabhängig davon, für welche Personenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind.

Diese Regelung hätte alle Staffel- und Gruppenfahrzeuge, auch die künftigen TSF über 3,5 t - insgesamt also rund 8.000 Feuerwehrfahrzeuge in Bayern - erfasst. Für die betroffenen Maschinisten, die dann die Fahrerlaubnis der Klasse D1 hätten nachholen müssen, hätte dies einen hohen zeitlichen Aufwand verursacht; für die Kommunen vor allem eine hohe finanzielle Belastung.

Gegenüber dem Freistaat Bayern und auch dem Deutschen Feuerwehrverband hat der LFV Bayern in den letzten Monaten wiederholt mit Nachdruck gefordert, sich für eine Ausnahmeregelung für Feuerwehrfahrzeuge einzusetzen. Die gemeinsamen Bemühungen sind nunmehr von Erfolg gekrönt. Wie Sie dem anliegenden Beschluß entnehmen können, hat der Bundesrat am vergangenen Freitag eine Ausnahmeregelung unter anderem für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr beschlossen. Diese Ausnahme wird als neuer Absatz 4a in § 6 der FeV eingefügt.

Anmerkung: der sog. Feuerwehrführerschein war und ist von dieser Regelung nicht betroffen, da er auf Grundlage der Fahrerlaubnisklasse B erteilt werden kann, während es vorliegend um den Geltungsbereich der Fahrerlaubnisklasse C1 ging.

Der Beschluss kann hier heruntergeladen werden.