Rauchmelder-Verkauf durch Feuerwehren
Rechtliche Probleme beim Vertrieb des lebensrettenden Geräts
In der Zeit des harten Wettbewerbs tritt ein altbekanntes und komplexes Thema bei den Feuerwehren in den Vordergrund. Kann eine Feuerwehr den Verkauf von Waren, hier Rauchmelder, anbieten und durchführen und was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Nach einigen großen und fatalen Haus- und Wohnungsbränden in Bayern sind Feuerwehren dazu übergegangen und haben lobenswerte Aktionen zum Vertrieb von
Rauchmeldern gestartet. Dabei wurden diese Aktionen von derart vielen Problemen begleitet, dass eine Übersicht und Hinweise erforderlich erachtet werden.
Ein Beispielfall:
Die Feuerwehr plant eine Info-Veranstaltung mit Rauchmelderverkauf bei gleichzeitiger Unterstützung durch zwei Brandschutzvertreiber als Sponsoren und veröffentlicht dazu Aktion, Preis und Sponsoren. Die zuständige Gemeinde sowie die Feuerwehr erhalten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Unterlassung dieser Verkaufsveranstaltung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Das vorgenannte Beispiel zeigt zwei Grundfragen auf:
Von besonderer rechtlicher Brisanz ist, dass in Zusammenhang mit der Aktion auch „Sponsoren der Feuerwehr“ genannt werden, bei denen es sich um Firmen des Brandschutz-Vertriebs handelt. Hier wurde der Eindruck erweckt, dass der direkte Zusammenhang zum Warenangebot besteht (und damit andere Firmen ausgeschlossen sind) und die Firmen durch Verwendung des Werbeträgers Feuerwehr Einfluss auf die Verkaufsaktion nehmen. Das Einspannen der Feuerwehr für gewerbliche Zwecke stellt aber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar. Das Wettbewerbsrecht ist in diesem Bereich als sehr sensibel zu bezeichnen und greift bei Gefährdung auf unterster Eingriffsschwelle und bei geringsten Verstößen.
Die Rauchmelder-Aktionen der Feuerwehren sollten sich demnach durch Vorsicht auszeichnen:
Nach einigen großen und fatalen Haus- und Wohnungsbränden in Bayern sind Feuerwehren dazu übergegangen und haben lobenswerte Aktionen zum Vertrieb von
Rauchmeldern gestartet. Dabei wurden diese Aktionen von derart vielen Problemen begleitet, dass eine Übersicht und Hinweise erforderlich erachtet werden.
Ein Beispielfall:
Die Feuerwehr plant eine Info-Veranstaltung mit Rauchmelderverkauf bei gleichzeitiger Unterstützung durch zwei Brandschutzvertreiber als Sponsoren und veröffentlicht dazu Aktion, Preis und Sponsoren. Die zuständige Gemeinde sowie die Feuerwehr erhalten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Unterlassung dieser Verkaufsveranstaltung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Das vorgenannte Beispiel zeigt zwei Grundfragen auf:
-
Die Feuerwehr als Verein wirbt mit Preisangabe für ein Produkt. Der Vorwurf lautet hier zu Recht, dass die Institution „Feuerwehr“ für den Verkauf von Waren als Werbeträger eingesetzt werden sollte. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Feuerlöscher u. a.
- Weiterhin werden Brandschutzfirmen, und zwar nur einzelne, mit der Veranstaltung und als Sponsoren ins Spiel gebracht, was von Wettbewerbern auf dem Markt ebenfalls gerügt werden kann, unabhängig davon, ob hier die Waren von diesen Sponsoren bezogen werden oder nicht.
- Kein Problem besteht darin, dass die örtliche Feuerwehr/der Feuerwehrverein auf die Bezugsmöglichkeiten im Fachhandel ohne konkrete Nennung von Firmennamen und konkrete Preisangaben verweist.
Von besonderer rechtlicher Brisanz ist, dass in Zusammenhang mit der Aktion auch „Sponsoren der Feuerwehr“ genannt werden, bei denen es sich um Firmen des Brandschutz-Vertriebs handelt. Hier wurde der Eindruck erweckt, dass der direkte Zusammenhang zum Warenangebot besteht (und damit andere Firmen ausgeschlossen sind) und die Firmen durch Verwendung des Werbeträgers Feuerwehr Einfluss auf die Verkaufsaktion nehmen. Das Einspannen der Feuerwehr für gewerbliche Zwecke stellt aber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar. Das Wettbewerbsrecht ist in diesem Bereich als sehr sensibel zu bezeichnen und greift bei Gefährdung auf unterster Eingriffsschwelle und bei geringsten Verstößen.
Die Rauchmelder-Aktionen der Feuerwehren sollten sich demnach durch Vorsicht auszeichnen:
- Hinweise auf den Fachhandel,
- keine konkrete Preisangabe,
- keine Einschaltung von einzelnen Firmen und Sponsoren.
